Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2014Norm
BVergG 2006 §11Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Risiko liegt in der Inanspruchnahme der Telefoniedienstleistungen durch die Insassen. Da - wie bereits oben ausgeführt - die Beschränkungen der Möglichkeiten, diese in Anspruch zu nehmen, in den beschränkten Mitteln und Beschränkungen der dafür zur Verfügung stehenden Zeit, die zur Wahrung der Interessen des Strafvollzugs geregelt ist, bestehen, träfe dieses Risiko den Staat als Dienstleistungserbringer genauso wie jeden Privaten. Indem der Staat dieses Risiko zur Gänze auf den Dienstleistungserbringer überträgt, überträgt es das gesamte ihn treffende Risiko auf den Dienstleistungserbringer.
Da es sich bei den Telefonieleistungen für Insassen von Justizanstalten um eine prioritäre Dienstleistung handelt, der Dienstleistungserbringer sein Entgelt nicht von der Republik Österreich (Bund), sondern von den Insassen der Justizanstalten erhält und das Risiko für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistung zur Gänze selbst trägt, handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession. Gemäß § 11 BVergG ist der 4. Teil des BVergG bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession nicht anwendbar und das Bundesverwaltungsgericht für diesbezügliche Rechtsschutzverfahren nicht zuständig.Da es sich bei den Telefonieleistungen für Insassen von Justizanstalten um eine prioritäre Dienstleistung handelt, der Dienstleistungserbringer sein Entgelt nicht von der Republik Österreich (Bund), sondern von den Insassen der Justizanstalten erhält und das Risiko für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistung zur Gänze selbst trägt, handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession. Gemäß Paragraph 11, BVergG ist der 4. Teil des BVergG bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession nicht anwendbar und das Bundesverwaltungsgericht für diesbezügliche Rechtsschutzverfahren nicht zuständig.
Schlagworte
Dienstleistungen, Dienstleistungsauftrag, NichtigerklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2000170.1.02Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014