Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2014Norm
BVergG 2006 §138 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zusammenfasend ist festzuhalten, dass die nicht vollständige Beschreibung der Leistung, vor allem aber die seitens der Antragstellerin aufgezeigte Problematik, nämlich der Nichtberücksichtigung der Energiedichte bei Bewertung des Preises hinsichtlich der Transportdienstleistung, den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung iSv § 19 Abs 1 BVergG entgegensteht. Dass ein starr vorgegebener Mengenvordersatz (wie in Punkt 3.3.2 der Ausschreibung geregelt) hinsichtlich der Anzahl an Lieferungen die in der Praxis naturgemäß eintretenden unterschiedlichen Energiegehalte nicht berücksichtigen kann, liegt auf der Hand. Ein Produkt mit höherer Energiedichte erfordert (denklogischer Weise) weniger Transporte, als ein entsprechend niedrigeres Volumen an Trinknahrung. Dies wurde im Grundsatz auch von den Auftraggebern nicht bestritten. Die Regelung in Punkt 3.3.2 berücksichtigt diesen wesentlichen Aspekt aber nicht, weshalb es ¿ im Falle der Beibehaltung dieser Regelungen in der Ausschreibung ¿ zu spekulativer Preisgestaltung kommen könnte, der im Widerspruch zu § 19 Abs 1 BVergG steht.Zusammenfasend ist festzuhalten, dass die nicht vollständige Beschreibung der Leistung, vor allem aber die seitens der Antragstellerin aufgezeigte Problematik, nämlich der Nichtberücksichtigung der Energiedichte bei Bewertung des Preises hinsichtlich der Transportdienstleistung, den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung iSv Paragraph 19, Absatz eins, BVergG entgegensteht. Dass ein starr vorgegebener Mengenvordersatz (wie in Punkt 3.3.2 der Ausschreibung geregelt) hinsichtlich der Anzahl an Lieferungen die in der Praxis naturgemäß eintretenden unterschiedlichen Energiegehalte nicht berücksichtigen kann, liegt auf der Hand. Ein Produkt mit höherer Energiedichte erfordert (denklogischer Weise) weniger Transporte, als ein entsprechend niedrigeres Volumen an Trinknahrung. Dies wurde im Grundsatz auch von den Auftraggebern nicht bestritten. Die Regelung in Punkt 3.3.2 berücksichtigt diesen wesentlichen Aspekt aber nicht, weshalb es ¿ im Falle der Beibehaltung dieser Regelungen in der Ausschreibung ¿ zu spekulativer Preisgestaltung kommen könnte, der im Widerspruch zu Paragraph 19, Absatz eins, BVergG steht.
Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein rechtswidriges Zuschlagskriterium unter den Tatbestand des § 138 Abs 1 BVergG zu subsumieren, da durch eine entsprechende Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde oder des EuGH nachträglich ein Umstand bekannt wird (nämlich der Umstand, dass ein bestimmtes Kriterium rechtswidrig ist), der die Ausschreibung zumindest in dieser Form ausgeschlossen hätte (Strobl in Gast, E 52 zu § 139). Die gegenständliche Ausschreibung ist somit gemäß § 138 Abs 1 BVergG zwingend zu widerrufen.Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein rechtswidriges Zuschlagskriterium unter den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG zu subsumieren, da durch eine entsprechende Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde oder des EuGH nachträglich ein Umstand bekannt wird (nämlich der Umstand, dass ein bestimmtes Kriterium rechtswidrig ist), der die Ausschreibung zumindest in dieser Form ausgeschlossen hätte (Strobl in Gast, E 52 zu Paragraph 139,). Die gegenständliche Ausschreibung ist somit gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BVergG zwingend zu widerrufen.
Schlagworte
Beschreibung der Leistung, Grundsatz der Gleichbehandlung, GrundsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2000167.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014