RS Vwgh 2008/5/8 2004/06/0227

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §8;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Aus diesem Grunde kann die Baubehörde nicht etwas anderes bewilligen als das, was dem Willen des Bauherrn entspricht. Ein Bauvorhaben ist sohin grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Die Baubehörde hat über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen. Entspricht das Bauvorhaben auch nur in einem Punkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen, ist der Bauwerber von der Behörde darauf hinzuweisen und es ist ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend abzuändern. Weigert sich der Bauwerber, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das ganze Vorhaben abgelehnt werden. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 97/05/0290, mwN).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060227.X03

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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