RS Vwgh 2008/5/8 2004/06/0123

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0126

Rechtssatz

Der Tatbestand der Erschleichung in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0109, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060123.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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