RS Vwgh 2008/5/8 2008/16/0017

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Z1;
MRK Art6;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 6 MRK ("in seinen Rechten auf faires Verfahren") bzw. des Eigentumsrechts geltend. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160017.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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