RS Vwgh 2008/5/8 2007/16/0019

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z4;
GrEStG 1987 §3 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0020 E 8. Mai 2008

Rechtssatz

Wird der Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG nur hinsichtlich eines Teiles der eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke erfüllt, so ist darauf abzustellen, welcher Teil überwiegt. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt bei der Besteuerung auf den Wert eines Grundstückes oder auf das Entgelt für dieses Grundstück ab. Auch bei den Befreiungsbestimmungen ist nach § 3 Abs. 2 GrEStG ausdrücklich maßgeblich, dass der Wert eines Teilgrundstückes dem Bruchteil entspricht, mit dem der Miteigentümer am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des GrEStG lässt sich sohin entnehmen, dass es bei der Frage des Überwiegens der Grundstücksteile, hinsichtlich welcher der Begünstigungstatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG erfüllt ist, auf ein wertmäßiges Überwiegen ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160019.X02

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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