Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2014Norm
ORF-G §31 Abs10Rechtssatz
Rechtssatz 2
Gemäß § 3 Abs. 8 ORF-G zählt zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b ORF-G, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d ORF-G. Zutreffend ist, dass in Bezug auf diese Programme die Satellitenübertragung als primäre Verbreitungsart vorgesehen ist. Insbesondere wird hinsichtlich der beiden Spartenprogramme jeweils ausdrücklich festgelegt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden" (§ 4b Abs. 2, § 4c Abs. 2 ORF-G). Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Programme auch tatsächlich über Satellit verbreitet.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, ORF-G zählt zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 b, ORF-G, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß Paragraph 4 c, ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß Paragraph 4 d, ORF-G. Zutreffend ist, dass in Bezug auf diese Programme die Satellitenübertragung als primäre Verbreitungsart vorgesehen ist. Insbesondere wird hinsichtlich der beiden Spartenprogramme jeweils ausdrücklich festgelegt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden" (Paragraph 4 b, Absatz 2,, Paragraph 4 c, Absatz 2, ORF-G). Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Programme auch tatsächlich über Satellit verbreitet.
Wenn der Beschwerdeführer sich nun dagegen wendet, dass ihm mangels (nicht mehr) "aktiver" Digital-SAT-Karte der Empfang dieser Programme verwehrt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht darin jedoch keine Verletzung des Versorgungsauftrages durch den Beschwerdegegner zu erkennen. Zieht man hier vergleichsweise die näheren Bedingungen des digital terrestrischen Empfangs heran, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber ganz klar davon ausgeht, dass dem Nutzer ein gewisser - von der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts losgelöster - zusätzlicher Kostenaufwand durchaus zugemutet werden kann: "Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes (vgl. wiederum die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 10 ORF-G). Bereits angesichts dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier gegenständlichen Kosten für die Registrierung einer Digital-SAT-Karte eine unzulässige Überwälzung an den Nutzer darstellen, zumal der zugemutete finanzielle Aufwand (18 Euro; vgl. http://digital.orf.at/show_content2.php?s2id=842) jenen im Bereich der digitalen Terrestrik in keiner Weise übersteigt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme gemäß §§ 4b, 4c und 4d ORF-Gesetz über Satellit besteht.Wenn der Beschwerdeführer sich nun dagegen wendet, dass ihm mangels (nicht mehr) "aktiver" Digital-SAT-Karte der Empfang dieser Programme verwehrt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht darin jedoch keine Verletzung des Versorgungsauftrages durch den Beschwerdegegner zu erkennen. Zieht man hier vergleichsweise die näheren Bedingungen des digital terrestrischen Empfangs heran, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber ganz klar davon ausgeht, dass dem Nutzer ein gewisser - von der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts losgelöster - zusätzlicher Kostenaufwand durchaus zugemutet werden kann: "Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes vergleiche wiederum die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G). Bereits angesichts dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier gegenständlichen Kosten für die Registrierung einer Digital-SAT-Karte eine unzulässige Überwälzung an den Nutzer darstellen, zumal der zugemutete finanzielle Aufwand (18 Euro; vergleiche http://digital.orf.at/show_content2.php?s2id=842) jenen im Bereich der digitalen Terrestrik in keiner Weise übersteigt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme gemäß Paragraphen 4 b, 4 c und 4 d ORF-Gesetz über Satellit besteht.
Schlagworte
Satellit, terrestrische Empfangsmöglichkeit, TV-Empfang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2000237.1.02Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014