RS Bvwg 2014/2/20 W194 2000237-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Norm

ORF-G §31 Abs10
ORF-G §4b Abs1
ORF-G §4b Abs2
ORF-G §4c Abs1
ORF-G §4c Abs2
ORF-G §4d
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 4b heute
  2. ORF-G § 4b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. ORF-G § 4b gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 4b gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4b heute
  2. ORF-G § 4b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. ORF-G § 4b gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 4b gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4c heute
  2. ORF-G § 4c gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4c heute
  2. ORF-G § 4c gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4d heute
  2. ORF-G § 4d gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Gemäß § 3 Abs. 8 ORF-G zählt zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b ORF-G, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d ORF-G. Zutreffend ist, dass in Bezug auf diese Programme die Satellitenübertragung als primäre Verbreitungsart vorgesehen ist. Insbesondere wird hinsichtlich der beiden Spartenprogramme jeweils ausdrücklich festgelegt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden" (§ 4b Abs. 2, § 4c Abs. 2 ORF-G). Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Programme auch tatsächlich über Satellit verbreitet.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, ORF-G zählt zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 b, ORF-G, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß Paragraph 4 c, ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß Paragraph 4 d, ORF-G. Zutreffend ist, dass in Bezug auf diese Programme die Satellitenübertragung als primäre Verbreitungsart vorgesehen ist. Insbesondere wird hinsichtlich der beiden Spartenprogramme jeweils ausdrücklich festgelegt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden" (Paragraph 4 b, Absatz 2,, Paragraph 4 c, Absatz 2, ORF-G). Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Programme auch tatsächlich über Satellit verbreitet.

Wenn der Beschwerdeführer sich nun dagegen wendet, dass ihm mangels (nicht mehr) "aktiver" Digital-SAT-Karte der Empfang dieser Programme verwehrt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht darin jedoch keine Verletzung des Versorgungsauftrages durch den Beschwerdegegner zu erkennen. Zieht man hier vergleichsweise die näheren Bedingungen des digital terrestrischen Empfangs heran, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber ganz klar davon ausgeht, dass dem Nutzer ein gewisser - von der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts losgelöster - zusätzlicher Kostenaufwand durchaus zugemutet werden kann: "Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes (vgl. wiederum die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 10 ORF-G). Bereits angesichts dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier gegenständlichen Kosten für die Registrierung einer Digital-SAT-Karte eine unzulässige Überwälzung an den Nutzer darstellen, zumal der zugemutete finanzielle Aufwand (18 Euro; vgl. http://digital.orf.at/show_content2.php?s2id=842) jenen im Bereich der digitalen Terrestrik in keiner Weise übersteigt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme gemäß §§ 4b, 4c und 4d ORF-Gesetz über Satellit besteht.Wenn der Beschwerdeführer sich nun dagegen wendet, dass ihm mangels (nicht mehr) "aktiver" Digital-SAT-Karte der Empfang dieser Programme verwehrt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht darin jedoch keine Verletzung des Versorgungsauftrages durch den Beschwerdegegner zu erkennen. Zieht man hier vergleichsweise die näheren Bedingungen des digital terrestrischen Empfangs heran, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber ganz klar davon ausgeht, dass dem Nutzer ein gewisser - von der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts losgelöster - zusätzlicher Kostenaufwand durchaus zugemutet werden kann: "Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes vergleiche wiederum die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G). Bereits angesichts dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier gegenständlichen Kosten für die Registrierung einer Digital-SAT-Karte eine unzulässige Überwälzung an den Nutzer darstellen, zumal der zugemutete finanzielle Aufwand (18 Euro; vergleiche http://digital.orf.at/show_content2.php?s2id=842) jenen im Bereich der digitalen Terrestrik in keiner Weise übersteigt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme gemäß Paragraphen 4 b, 4 c und 4 d ORF-Gesetz über Satellit besteht.

Schlagworte

Satellit, terrestrische Empfangsmöglichkeit, TV-Empfang,
Versorgungsanspruch, Versorgungsauftrag des ORF

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2000237.1.02

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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