Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2014Norm
KOG §36Rechtssatz
Rechtssatz 1
Speziell auf die Programme des § 3 Abs. 1 ORF-G nimmt ferner die Regelung des § 31 Abs. 10 ORF-G Bezug, welche seit der Novelle BGBl. I Nr. 126/2011 die Programmentgeltpflicht - unabhängig vom tatsächlichen Empfang - mit der terrestrischen Versorgung mit den Programmen des Beschwerdegegners verknüpft und insoweit anordnet:Speziell auf die Programme des Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G nimmt ferner die Regelung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G Bezug, welche seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, die Programmentgeltpflicht - unabhängig vom tatsächlichen Empfang - mit der terrestrischen Versorgung mit den Programmen des Beschwerdegegners verknüpft und insoweit anordnet:
"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird." Die entsprechenden Gesetzesmaterialien (1759/A XXIV. GP) halten dazu insbesondere fest [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975)." Auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erstreckt sich der Versorgungsauftrag des Beschwerdegegners in Bezug auf die Programme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G somit allein auf die terrestrische Verbreitung. Dass der Beschwerdegegner diesem terrestrischen Versorgungsauftrag im vorliegenden Fall nachkommt, wird nicht bestritten. Zudem steht fest, dass der Standort des Beschwerdeführers terrestrisch versorgt wird."Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird." Die entsprechenden Gesetzesmaterialien (1759/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode halten dazu insbesondere fest [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk vergleiche VfSlg. 7717 aus 1975,)." Auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erstreckt sich der Versorgungsauftrag des Beschwerdegegners in Bezug auf die Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G somit allein auf die terrestrische Verbreitung. Dass der Beschwerdegegner diesem terrestrischen Versorgungsauftrag im vorliegenden Fall nachkommt, wird nicht bestritten. Zudem steht fest, dass der Standort des Beschwerdeführers terrestrisch versorgt wird.
Schlagworte
Satellit, terrestrische Empfangsmöglichkeit, TV-Empfang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2000237.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014