RS Bvwg 2014/2/20 W138 2000166-1

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Das Anbieten einer Reihe von Positionen des Leistungsverzeichnisses mit Euro 0 weist bereits für sich allein genommen in Richtung einer spekulativen Preisgestaltung, da die Antragstellerin dadurch zu erkennen gibt, dass sie dem Auftraggeber die Kosten für zahlreiche nach der Ausschreibung zu erbringenden Leistungen nicht in Rechnung stellen würde. Dies bedeutet aber, dass der Gesamtangebotspreis nicht nachvollziehbar erklärbar bzw. spekulativ ist.

Die Einrechnung der Preise einzelner Positionen in andere Positionen führt dazu, dass weder der eingerechnete Positionspreis, noch jener Positionspreis, in den die anderen Positionen eingerechnet wurden, ersichtlich und damit aus dem Angebot erschließbar sind. (vgl. BVA 21.04.2012, N/0020-BVA/09/2012-28). Eine solche "Umlagerung" führt zu einer Verschiebung in den Kosten der angebotenen Leistungen von nachgefragten Leistungspositionen in andere nachgefragte Leistungspositionen. Eine derartige Vorgangsweise erfüllt den Tatbestand einer spekulativen Angebotsstellung (BVA 20.06.2013, 17N-46/03/34; BVA 21.04.2012/N/0020-BVA/09/2012-28).Die Einrechnung der Preise einzelner Positionen in andere Positionen führt dazu, dass weder der eingerechnete Positionspreis, noch jener Positionspreis, in den die anderen Positionen eingerechnet wurden, ersichtlich und damit aus dem Angebot erschließbar sind. vergleiche BVA 21.04.2012, N/0020-BVA/09/2012-28). Eine solche "Umlagerung" führt zu einer Verschiebung in den Kosten der angebotenen Leistungen von nachgefragten Leistungspositionen in andere nachgefragte Leistungspositionen. Eine derartige Vorgangsweise erfüllt den Tatbestand einer spekulativen Angebotsstellung (BVA 20.06.2013, 17N-46/03/34; BVA 21.04.2012/N/0020-BVA/09/2012-28).

Auch ist es gemäß VwGH (VwGH 28.05.2008, 2007/04/0232; 2007/04/0233 unter Verweis auf VwGH 26.04.2007, 2005/04/0189) und EuGH (EuGH 28.03.1995, 324/93, Evans Medical, RZ 42 unter Verweis auf EuGH 20.09.1988, 31/87; Beentjes) Sache des Auftraggebers die Anforderungen für die Leistungen, die er beschaffen will, festzulegen. Allfällige Einwände gegen unsachliche, nicht erfüllbare, unklare oder widersprüchliche Festlegungen gehen jedenfalls ins Leere, wenn sie nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft werden, andernfalls diese gemäß ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden und der Höchstgerichte infolge Bestandsfestigkeit präkludiert sind. (VwGH 22.06.2011, 2011/04/007).

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000166.1.03

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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