Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.02.2014Norm
BVergG 2006 §269 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 4
Gemäß § 320 Abs. 1 BVergG kann jener Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG kann jener Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem folgend der Vergabekontrollbehörden kommt einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, aber nicht ausgeschieden wurde, keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinne des § 320 Abs. 1 BVergG entstehen bzw. drohen kann. (VwGH 27. September 2002, 2000/04/0050; 23. Mai 2007, 2005/04/0103; 28. März 2007, 2005/04/0200).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem folgend der Vergabekontrollbehörden kommt einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, aber nicht ausgeschieden wurde, keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinne des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG entstehen bzw. drohen kann. (VwGH 27. September 2002, 2000/04/0050; 23. Mai 2007, 2005/04/0103; 28. März 2007, 2005/04/0200).
Da das Angebot der Antragstellerin gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 und 5 BVergG auszuscheiden gewesen wäre, kommt der Antragstellerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter keinen Umständen die Antragslegitimation zu. Nach Ansicht des erkennenden Senates, kann auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-100/12 (Fast Web) vom 04. Juli 2013 im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen.Da das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BVergG auszuscheiden gewesen wäre, kommt der Antragstellerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter keinen Umständen die Antragslegitimation zu. Nach Ansicht des erkennenden Senates, kann auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-100/12 (Fast Web) vom 04. Juli 2013 im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen.
Schlagworte
AntragslegimitationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000166.1.05Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014