Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.02.2014Norm
BVergG 2006 §269 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 3
Der Ausscheidenstatbestand des § 269 Abs. 1 Z 3 BVergG stellt einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung dar. Er ist somit immer dann erfüllt, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen in der Ausschreibung etwas nicht in Ordnung ist (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 3[2010] RZ 1418; BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34). Weisen daher Angebote eine nicht plausible Zusammensetzung der Gesamtpreise auf, sind diese gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 BVergG auszuscheiden. Liegt - auch nur - ein Ausscheidensgrund vor, so ist der Auftraggeber zur Ausscheidung verpflichtet (vgl. BVA 21.01.2005, 17N-116/04-32). Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Ermessen (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0040; Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel § 129 RZ 10).Der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG stellt einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung dar. Er ist somit immer dann erfüllt, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen in der Ausschreibung etwas nicht in Ordnung ist vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 3[2010] RZ 1418; BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34). Weisen daher Angebote eine nicht plausible Zusammensetzung der Gesamtpreise auf, sind diese gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden. Liegt - auch nur - ein Ausscheidensgrund vor, so ist der Auftraggeber zur Ausscheidung verpflichtet vergleiche BVA 21.01.2005, 17N-116/04-32). Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Ermessen (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0040; Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel Paragraph 129, RZ 10).
Schlagworte
AusscheidensgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000166.1.04Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014