TE Bvwg Erkenntnis 2014/2/24 W149 1411124-1

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Entscheidungsdatum

24.02.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs9
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W149 1411124-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 08.586-BAT, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 08.586-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß §§ 3, 34A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 34

Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festfestgestellt, dass damit XXXX XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Absatz 2, 75, Absatz 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festfestgestellt, dass damit römisch 40 römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,, (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Behördliches Verfahren und angefochtener Bescheid

Der damals noch minderjährige (16 Jahre alte) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbegleitet in Österreich ein und stellte am 19.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 19).

Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 08.586-BAT (AS 115), der gesetzlichen Vertretung zugestellt am 27.11.2009 (AS 161), wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm, § 3 Abs. 1 Z. 13 AsylG in der damals geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), gewährte dem Beschwerdeführer aber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit.Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 08.586-BAT (AS 115), der gesetzlichen Vertretung zugestellt am 27.11.2009 (AS 161), wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in der damals geltenden Fassung ab (Spruchpunkt römisch eins.), gewährte dem Beschwerdeführer aber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit.

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die behaupte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der mehrjährigen Weigerung, in Somalia als Kindersoldat rekrutiert zu werden, sei nicht glaubwürdig, weshalb keine begründete Furcht vor einer in der GFK niedergelegten Gründen vorliege (Asyl). Allerdings sei die allgemeine humanitäre Lage in Somalia unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dergestalt, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden (subsidiärer Schutz). Weil ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei, werde ihm gleichzeitig eine einjährige Aufenthaltsberechtigung erteilt (welche in der Folge jährlich verlängert wurde).

3. Beschwerde

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine damalige gesetzliche Vertretung mit Schriftsatz vom 10.12.2009 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 185).Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine damalige gesetzliche Vertretung mit Schriftsatz vom 10.12.2009 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 185).

In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe es insbesondere Unterlassen, das detaillierte Vorbringen vor Ort überprüfen zu lassen.

4. Gerichtliches Verfahren und weiterer Verlauf

Die Beschwerde langte am 10.10.2010 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein und der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2000 volljährig.

Mit Faxnachricht vom 14.02.2013 reichte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof unter Beifügung von Nachweisen eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er im Wesentlichen bekannt gab, dass er mittlerweile eine namentlich näher bezeichnete Somalierin nach muslimischem Ritus geheiratet habe. Eine standesamtliche Trauung sei wegen entsprechender Personaldokumente aus ihrem Heimatland nicht möglich gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Das Paar wohne in einem gemeinsamen Haushalt und die Frau erwarte am 29.05.2013 ihr gemeinsames Kind.

Mit Faxnachricht vom 08.11.2013 reichte der Beschwerdeführer über seine mittlerweile bevollmächtigte Rechtsanwältin eine weitere Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der im Wesentlichen unter Beifügung entsprechender Nachweise geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylgewährung zugunsten seiner am 07.06.2013 geborenen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 nunmehr jedenfalls als Familienangehöriger gemäß § 34 Asyl der entsprechende Status zuzuerkennen sei. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 6 sein für ihn aufgrund seiner Antragstellung bereits im Jahre 2009 nicht anwendbar.Mit Faxnachricht vom 08.11.2013 reichte der Beschwerdeführer über seine mittlerweile bevollmächtigte Rechtsanwältin eine weitere Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der im Wesentlichen unter Beifügung entsprechender Nachweise geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylgewährung zugunsten seiner am 07.06.2013 geborenen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 nunmehr jedenfalls als Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Asyl der entsprechende Status zuzuerkennen sei. Die Ausnahmebestimmung des Absatz 6, sein für ihn aufgrund seiner Antragstellung bereits im Jahre 2009 nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Absatz 20, zu Ende zu führen.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch Paragraph eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG und Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,

(BFA-VG).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.Gemäß Absatz 2, ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Die vom Beschwerdeführer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Beschwerdeergänzungen vorgebrachten neuen Tatsachen fallen nicht unter das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG, weil es sich um entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente handelt, die sich erst gemäß Z. 1 nach dem angefochtenen Bescheid geändert hatten (Eheschließung mit anerkanntem Flüchtling, Geburt eines gemeinsamen Kindes und dessen Anerkennung als Flüchtling).Die vom Beschwerdeführer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Beschwerdeergänzungen vorgebrachten neuen Tatsachen fallen nicht unter das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG, weil es sich um entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente handelt, die sich erst gemäß Ziffer eins, nach dem angefochtenen Bescheid geändert hatten (Eheschließung mit anerkanntem Flüchtling, Geburt eines gemeinsamen Kindes und dessen Anerkennung als Flüchtling).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt der (hier nicht einschlägige) § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt der (hier nicht einschlägige) Paragraph 24, VwGVG.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollständige geklärt ist.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

1. Beweismittel

a) Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antragstellung am 19.07.2009 vorgebracht, noch unverheiratet zu sein und keine Kinder zu haben.

Später hat er ergänzt, er habe am 10.07.2012 nach muslimischem Ritus eine Somalierin geheiratet, die seit dem 12.05.2012 in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Am 07.06.2013 sei die gemeinsame namentlich näher bezeichnete Tochter geboren, der mit Bescheid vom 11.07.2013 ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

b) Internationale Geburtsurkunde, ausgestellt am 12.06.2013, aus der hervorgeht, dass das namentlich näher bezeichnete Mädchen am 07.06.2013 in Linz geboren wurde und die vom Beschwerdeführer als Ehefrau angegeben Somalierin deren Mutter sowie der Beschwerdeführer als Eltern des Kindes angeführt sind.

c) Datenbank-Auszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass diese somalische Staatsangehörige ist, und ihr aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 am 12.05.2012 vom Bundesasylamt der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.

d) Bescheid des Bundesasylamtes, Fz. 13 08.024-BAE, vom 11.07.2013 betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass dem Mädchen als minderjährigem unverheirateten Kind seiner Mutter der Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG, idF BGBl I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung zuerkannt wurde.d) Bescheid des Bundesasylamtes, Fz. 13 08.024-BAE, vom 11.07.2013 betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass dem Mädchen als minderjährigem unverheirateten Kind seiner Mutter der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung zuerkannt wurde.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater eines am 12.06.2013 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 19.07.2009 geborenen Mädchens somalischer Staatsangehörigkeit.

Der Tochter wurde aufgrund der Gewährung des Status einer Asylberechtigten zugunsten ihrer Mutter (und nach muslimischem Ritus mit dem Beschwerdeführers verheiraten) Somalierin mit Bescheid vom 11.07.2013 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1. zu a)] und den unter II.1. zu a) bis d) angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1. zu a)] und den unter römisch zwei.1. zu a) bis d) angeführten Beweismitteln.

Die letztgenannten Beweismitteln sind amtlicher Herkunft und es bestehen daher keine Zweifel an ihrem Inhalt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit den Beweismitteln inhaltlich vollständig übereinstimmend.

Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass es aufgrund der Chronologie der Ereignisse auch als solches glaubwürdig ist (Einreise als unverheirateter kinderloser Minderjähriger, Heirat kurz nach Erreichen der Volljährigkeit dem Ritus seiner Religion entsprechend mit einer Somalierin, die erst einige Jahre nach dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen war, Geburt des Kindes etwa ein Jahr nach der Eheschließung).

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 Abs. 2 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennParagraph 34, Absatz 2, normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Absatz 5, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Absatz 6, Ziffer 2, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 75 Abs. 9 AsylG bestimmt, dass § 34 Abs. 6 AsylG, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.Paragraph 75, Absatz 9, AsylG bestimmt, dass Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer aber aufgrund dessen, dass er Familienangehöriger seiner leiblichen Tochter, welcher der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, ebenfalls dieser Status zu gewähren ist.

Dem Beschwerdeführer steht nämlich der Status eines Asylberechtigten gemäß §§ 2 Abs. 2 Z. 22, 3 und 34 Abs. 2 AsylG zu, weil er der leibliche Vater seiner mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten Tochter, welcher mit Bescheid vom 11.07.2013 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist.Dem Beschwerdeführer steht nämlich der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 22, 3 und 34 Absatz 2, AsylG zu, weil er der leibliche Vater seiner mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten Tochter, welcher mit Bescheid vom 11.07.2013 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG, wonach die Ableitung des Asylstatus des (wie hier) nicht mehr minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status (wie hier - siehe oben II.2.) selbst über § 34 Abs. 2 AsylG abgeleitet hatte, ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, wonach die Ableitung des Asylstatus des (wie hier) nicht mehr minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status (wie hier - siehe oben römisch zwei.2.) selbst über Paragraph 34, Absatz 2, AsylG abgeleitet hatte, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar.

Das Verfahren des Beschwerdeführer war nämlich bereits seit dem 19.07.2009 anhängig und somit vor dem 01.01.2010.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung sich rechtliche unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt.

VI. Ergebnisrömisch sechs. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig und ihr ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1411124.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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