Entscheidungsdatum
25.02.2014Norm
AVG 1950 §74Spruch
W176 2000610-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.10.2012, Zl. 55.889/5/2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.10.2012, Zl. 55.889/5/2012, beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), eingestellt.
II. Der Antrag auf Kostenzuspruch wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenzuspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 17.10.2012, Zl. 55.889/5/2012, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung eines Bauernhauses in Schruns, Vorarlberg, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit Bescheid vom 17.10.2012, Zl. 55.889/5/2012, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung eines Bauernhauses in Schruns, Vorarlberg, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
3. Mit einem am 09.09.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist. Dabei stellte sie u.a. den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bund zum Kostenersatz verpflichten.
4. Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. BMUKK-28.403/0002-IV/3/2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 25.10.2013, gab die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der unter Punkt 2. genannten Berufung statt und hob den dargestellten Bescheid des Bundesdenkmalamtes ersatzlos auf.
5. Mit Schreiben vom 08.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), an das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabengebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung dort einzubringen sei.5. Mit Schreiben vom 08.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), an das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabengebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung dort einzubringen sei.
6. Mit Schreiben vom 13.02.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, es gehe davon aus, dass das Verfahren über die von ihr erhobene Säumnisbeschwerde einzustellen sei, und gab ihr zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
7. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie ausführte, das Verfahren werde gemäß § 36 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der zum 31.12.2013 gültigen Fassung oder "aufgrund der jedenfalls erfolgten Klaglosstellung" gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in der genannten Fassung einzustellen sein, wobei aber jedenfalls die Kosten der Beschwerde gemäß den §§ 47 ff. VwGG in dieser Fassung zuzusprechen seien.7. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie ausführte, das Verfahren werde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der zum 31.12.2013 gültigen Fassung oder "aufgrund der jedenfalls erfolgten Klaglosstellung" gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der genannten Fassung einzustellen sein, wobei aber jedenfalls die Kosten der Beschwerde gemäß den Paragraphen 47, ff. VwGG in dieser Fassung zuzusprechen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Behörden, die keine unabhängigen Verwaltungsbehörden (gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG die unabhängigen Verwaltungssenate sowie das Bundesvergabeamt) sind, an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten bei diesem neu zu laufen. Gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG ist im Falle der Abtretung gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Behörden, die keine unabhängigen Verwaltungsbehörden (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG die unabhängigen Verwaltungssenate sowie das Bundesvergabeamt) sind, an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten bei diesem neu zu laufen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG ist im Falle der Abtretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.
Zu A):
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Durch Erlassung des unter Punkt I.4. genannten Bescheides kam die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ihrer Entscheidungspflicht nach. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin - wie sie im unter Punkt I.7. dargestellten Schriftsatz ausdrücklich einräumte - klaglos gestellt.Durch Erlassung des unter Punkt römisch eins.4. genannten Bescheides kam die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ihrer Entscheidungspflicht nach. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin - wie sie im unter Punkt römisch eins.7. dargestellten Schriftsatz ausdrücklich einräumte - klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär vergleiche Paragraph 17, VwGVG).
Weiters findet sich keine dem § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die im Falle der Nachholung des versäumten Bescheides den Zuspruch von Kostenersatz für den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde abgetreten hat, vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Kostenzuspruch in Betracht käme.Weiters findet sich keine dem Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die im Falle der Nachholung des versäumten Bescheides den Zuspruch von Kostenersatz für den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde abgetreten hat, vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Kostenzuspruch in Betracht käme.
Auch kann nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte erster Instanz der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.Auch kann nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte erster Instanz der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenzuspruch war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Zu B):
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wurde (wie oben unter Punkt 3. ausgeführt) eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung zur Frage des Kostenzuspruchs getroffen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wurde (wie oben unter Punkt 3. ausgeführt) eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung zur Frage des Kostenzuspruchs getroffen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Schlagworte
Bescheidnachholung, Entscheidungspflicht, Klaglosstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000610.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014