RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0240

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs5 idF 1983/137;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §59 Abs1;
GehG 1956 §13;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durfte im vorliegenden Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben. Art. 6 EMRK steht dem angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Rechtssachen Pellegrin v. France (GK), Nr. 28541/95, ECHR 1999- VIII, vom 19. April 2007, Eskelinen and Others v. Finland (GK), Nr. 63235/00, und dem Beschluss vom 9. Februar 2006, Helmut Rabus

v. Germany, Nr. 43371/02, nicht entgegen. Auch ist im Übrigen zu bedenken, dass es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über das Bestehen des Dienstverhältnisses entschieden wird (vgl. § 112 Abs. 5 BDG 1979, wonach Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens endet, und § 13 des Gehaltsgesetzes, wonach die infolge der Suspendierung einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind, wenn über den Beamten keine Geldstrafe oder Entlassung ausgesprochen wurde, vgl. auch E vom 6. September 2007, Zl. 2007/09/0108, zur Wiener Dienstordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090240.X05

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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