TE Bvwg Beschluss 2014/2/25 W106 2000630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §5
VwGbk-ÜG §5 Abs3
VwGVG §16 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2000630-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als

Einzelrichterin in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde der XXXX in XXXX, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, beschlossen:Einzelrichterin in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde der römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, beschlossen:

A)

1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

(25.02.2014)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundessozialamt.

Mit Antrag vom 12.02.2012 ersuchte die BF um Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979.Mit Antrag vom 12.02.2012 ersuchte die BF um Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 05.12.2012 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob die BF am 22.11.2012 fristgerecht Berufung.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 erhob die BF infolge Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte folgende Anträge:Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 erhob die BF infolge Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 132, B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte folgende Anträge:

Der Verwaltungsgerichtshof wolle

in Stattgebung der Berufung vom 22.11.2012 und der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde den Bescheid vom 05.11.2012 dahingehend abändern, dass damit dem Antrag der BF auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 stattgegeben werde. Als Vollzugsbehörde wolle die belangte Behörde bestimmt werden. Weiters wolle der BF zu Handen ihres Vertreters der gesetzliche Aufwandersatz samt Gebühr von € 240,-- zugesprochen werden.in Stattgebung der Berufung vom 22.11.2012 und der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde den Bescheid vom 05.11.2012 dahingehend abändern, dass damit dem Antrag der BF auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 stattgegeben werde. Als Vollzugsbehörde wolle die belangte Behörde bestimmt werden. Weiters wolle der BF zu Handen ihres Vertreters der gesetzliche Aufwandersatz samt Gebühr von € 240,-- zugesprochen werden.

Mit Verfügung vom 30.07.2013 räumte der VwGH der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Verfügung ist der belangten Behörde nachweislich am 08.08.2013 zugegangen.Mit Verfügung vom 30.07.2013 räumte der VwGH der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Verfügung ist der belangten Behörde nachweislich am 08.08.2013 zugegangen.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 ersuchte die belangte Behörde um Erstreckung der Frist um vier Wochen. Mit Verfügung vom 24.10.2013 verlängerte der VwGH die Nachfrist bis zum 06.12.2013.

Mit Schreiben an den VwGH vom 13.12.2013 legte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Abschrift des an die BF ergangenen Bescheides vom 28.11.2013, GZ BMASK-215417/0004-I/A/3/2013 vor. Der Bescheid wurde der BF zu Handen ihrer Vertretung am 02.12.2013 zugestellt.Mit Schreiben an den VwGH vom 13.12.2013 legte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eine Abschrift des an die BF ergangenen Bescheides vom 28.11.2013, GZ BMASK-215417/0004-I/A/3/2013 vor. Der Bescheid wurde der BF zu Handen ihrer Vertretung am 02.12.2013 zugestellt.

Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 - VwGbk-ÜG ab.Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, - VwGbk-ÜG ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der ihr vom VwGH gesetzten Nachfrist von drei Monaten und einer Erstreckung der Frist um vier Wochen, welche zusammen gerechnet ab dem 08.08.10.2013 am 08.12.2013 geendet hat, den versäumten Bescheid nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Spruchpunkt 1:

§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 5, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.Paragraph 5, (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."(3) Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

In Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 28.11.2013, GZ BMASK-215417/0004-I/A/3/2013, an die BF am 02.12.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 28.11.2013, GZ BMASK-215417/0004-I/A/3/2013, an die BF am 02.12.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu A) Spruchpunkt 2:

Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.Im Gegensatz zum Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.

Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.Zwar ist dem BF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher nicht statt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des Paragraph 5, VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG - getroffen hätte.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Eingabengebühr, Einstellung, Fristsetzung,
Klaglosstellung, Kostenzuspruch, Nachholfrist, Nachholung, Säumnis,
Verfahrenskostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten