Entscheidungsdatum
26.02.2014Norm
AVG §68Spruch
W215 1433877-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl
13 13.853-EAST West, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.(B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste, gemeinsam mit ihrer Familie, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2013 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste, gemeinsam mit ihrer Familie, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2013 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.489-BAT, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.489-BAT, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.
Eine fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.489-BAT eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D7 433877-1/2013/5E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mitEine fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.489-BAT eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D7 433877-1/2013/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 undParagraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
I.2. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.09.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin brachte am 25.09.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid Bundesasylamtes (Anmerkung: seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.12.2013, Zahl 13 13.853-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF aus dem österreichische Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgewiesen.Der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid Bundesasylamtes (Anmerkung: seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.12.2013, Zahl 13 13.853-EAST West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF aus dem österreichische Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl
13 13.853-EAST West, zugestellt am 06.12.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.12.2013 eingebrachte Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2014, Zahl
W215 1433877-2/6Z, wurde der Beschwerde in Spruchpunkt A) gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aufschiebende Wirkung zuerkannt. In Spruchpunkt B) des Beschlusses wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die in Spruchpunkt II. des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. IW215 1433877-2/6Z, wurde der Beschwerde in Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, aufschiebende Wirkung zuerkannt. In Spruchpunkt B) des Beschlusses wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, die in Spruchpunkt römisch zwei. des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 122/2009, verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) nicht aufrecht bleiben werde und deshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.Nr. 122 aus 2009,, verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) nicht aufrecht bleiben werde und deshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).(Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,).
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisenGemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist einer Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Aus den Materialien des § 21 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, geht hervor, dass § 21 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, dem (Anmerkung: bis 31.12.2013 geltenden) § 41 AsylG entspricht und Sondernormen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes festlegt.Aus den Materialien des Paragraph 21, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, geht hervor, dass Paragraph 21, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, dem (Anmerkung: bis 31.12.2013 geltenden) Paragraph 41, AsylG entspricht und Sondernormen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes festlegt.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Bescheid des Bundesasylamtes enthält jedoch keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, weshalb das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben ist. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der Bescheid des Bundesasylamtes enthält jedoch keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, weshalb das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben ist. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Verwaltungsgericht beginnen und enden zu lassen.
Da der maßgebliche Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß
§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zu beheben.Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat enthält und dem Bundesverwaltungsgericht damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind, fehlt. Betreffend die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, gemäß den Materialien dem bis 31.12.2013 geltenden § 41 AsylG entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes keinerlei Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat enthält und dem Bundesverwaltungsgericht damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache im konkreten Fall gegeben sind, fehlt. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, gemäß den Materialien dem bis 31.12.2013 geltenden Paragraph 41, AsylG entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1433877.2.01Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014