TE Bvwg Beschluss 2014/2/26 W213 2000734-1

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Entscheidungsdatum

26.02.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGbk-ÜG §5
VwGbk-ÜG §5 Abs3
VwGG §56 Abs1
VwGVG §16 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2000734-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als

Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde der Chefinspektor XXXX, vertreten durch Dr. Reinhard TÖGL, RechtsanwaltschaftsGmBH, 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Nebentätigkeitsvergütung, beschlossen:Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde der Chefinspektor römisch 40 , vertreten durch Dr. Reinhard TÖGL, RechtsanwaltschaftsGmBH, 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Nebentätigkeitsvergütung, beschlossen:

A)

1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

(26.02.2014)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht beim Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive XXXX als hauptamtlicher Lehrer in dienstlicher Verwendung.Der Beschwerdeführer (BF) steht beim Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive römisch 40 als hauptamtlicher Lehrer in dienstlicher Verwendung.

Im Rahmen der der Ausbildungskooperation des Bundesministeriums für Inneres, Sicherheitsakademie, mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und

Sport erbrachte der BF im Jahr 2010 n Leistungen als Vortragender in Ausbildungskursen des BM für Landesverteidigung und Sport im Ausmaß von 91 Vortragseinheiten und 33 abgenommenen Prüfungen.

In der Folge beantragte er die Vergütung der ihm geleisteten Vortragstätigkeit in Höhe von € 34,-- pro Stunde und beriefen sich hinsichtlich der Höhe auf den Erlass des BM.I vom 18.01.2010, GZ: PA1000/0079-I/1/e/2010. Grundlage für seinen Antrag stellte die mit 12.05.2011 datierte Bestätigung von XXXX der Militärstreife & Militärpolizei der BHR-Kaserne in XXXX über im Rahmen der MilStrf&MPAusbildung erbrachte Vortrags- und Prüfungstätigkeiten. In dieser Bestätigung wurde für die Vortragstätigkeiten ein Vergütungssatz in Höhe € 19,80 herangezogen, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 2.285,80 ergab. Da der BF die Auffassung vertrat, dass ihm für eine Vortragsstunde ein Vergütungssatz von € 34,-- zustehe, beantragte er mit Schreiben vom 08.06.2011 die bescheidmäßige Absprache über die Höhe der Entlohnung für die von ihm geleisteten Vortagsstunden. Mit Bescheid des Bildungszentrums XXXX vom 25.11.2011, GZ: XXXX, wurde daraufhin im Ergebnis festgestellt, dass ihm für die in Rede stehenden Tätigkeiten als Vortragender unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von € 19,80 eine Nebentätigkeitsvergütung in Höhe von € 2.285,80 gebührt, sofern er diese Nebentätigkeit nicht an Stelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt hat. Seitens des Bildungszentrums XXXX wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Höhe der von ihm begehrten Nebentätigkeitsvergütung nicht der Erlass des BM.I vom 18.01.2010, GZ: PA1000/0079-I/1/e/2010, anzuwenden sei sondern ausschließlich die beim Bundesheer existierenden Vorschriften zur Anwendung kommen.In der Folge beantragte er die Vergütung der ihm geleisteten Vortragstätigkeit in Höhe von € 34,-- pro Stunde und beriefen sich hinsichtlich der Höhe auf den Erlass des BM.I vom 18.01.2010, GZ: PA1000/0079-I/1/e/2010. Grundlage für seinen Antrag stellte die mit 12.05.2011 datierte Bestätigung von römisch 40 der Militärstreife & Militärpolizei der BHR-Kaserne in römisch 40 über im Rahmen der MilStrf&MPAusbildung erbrachte Vortrags- und Prüfungstätigkeiten. In dieser Bestätigung wurde für die Vortragstätigkeiten ein Vergütungssatz in Höhe € 19,80 herangezogen, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 2.285,80 ergab. Da der BF die Auffassung vertrat, dass ihm für eine Vortragsstunde ein Vergütungssatz von € 34,-- zustehe, beantragte er mit Schreiben vom 08.06.2011 die bescheidmäßige Absprache über die Höhe der Entlohnung für die von ihm geleisteten Vortagsstunden. Mit Bescheid des Bildungszentrums römisch 40 vom 25.11.2011, GZ: römisch 40 , wurde daraufhin im Ergebnis festgestellt, dass ihm für die in Rede stehenden Tätigkeiten als Vortragender unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von € 19,80 eine Nebentätigkeitsvergütung in Höhe von € 2.285,80 gebührt, sofern er diese Nebentätigkeit nicht an Stelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt hat. Seitens des Bildungszentrums römisch 40 wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Höhe der von ihm begehrten Nebentätigkeitsvergütung nicht der Erlass des BM.I vom 18.01.2010, GZ: PA1000/0079-I/1/e/2010, anzuwenden sei sondern ausschließlich die beim Bundesheer existierenden Vorschriften zur Anwendung kommen.

Diese Vorgangsweise ergebe sich auf Basis des geltenden Ausbildungskooperationsabkommens mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 hat der BF gegen den Bescheid des BZS XXXX Berufung erhoben, welche von der belangten Behörde in der Folge mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 133.799/4-I/1/e/12, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diesen mit Erkenntnis vom 15.5.2013, GZ. 2012/12/0151, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Die belangte Behörde war daher neuerlich zur Entscheidung über die Berufung des BF verpflichtet.Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 hat der BF gegen den Bescheid des BZS römisch 40 Berufung erhoben, welche von der belangten Behörde in der Folge mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 133.799/4-I/1/e/12, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diesen mit Erkenntnis vom 15.5.2013, GZ. 2012/12/0151, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Die belangte Behörde war daher neuerlich zur Entscheidung über die Berufung des BF verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl. 133.799/9-I/1/e/13, zugestellt am 19.12.2013, gab die belangte Behörde der Berufung des BF statt. Der BF gab in der Folge mit Schriftsatz vom 20.12.2013 dem Verwaltungsgerichtshof diesen Umstand bekannt und erklärte, dass er durch die Zustellung dieses Bescheides klaglos gestellt sei.

Mit Verfügung vom 08.01.2014, GZ. 2013/12/0230 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 - VwGbk-ÜG ab. Da die Fassung eines Einstellungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof vor dem 31.12.2013 nicht erfolgt ist, war das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig, weshalb es nach § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht abzutreten war.Mit Verfügung vom 08.01.2014, GZ. 2013/12/0230 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, - VwGbk-ÜG ab. Da die Fassung eines Einstellungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof vor dem 31.12.2013 nicht erfolgt ist, war das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig, weshalb es nach Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht abzutreten war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass der BF klaglos gestellt ist, da die belangte Behörde den ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Spruchpunkt 1:

§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 5, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.Paragraph 5, (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."(3) Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

In Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde ist mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 17.12.2013, Zl. 133.799/9-I/1/e/13, an den BF am 19.12.2013, ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde ist mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 17.12.2013, Zl. 133.799/9-I/1/e/13, an den BF am 19.12.2013, ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu A) Spruchpunkt 2:

Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.Im Gegensatz zum Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.

Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.Zwar ist dem BF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz kann daher nicht stattfinden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des Paragraph 5, VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG - getroffen hätte.

Schlagworte

Aufwandersatz, Einstellung, Gesetzeslücke, Klaglosstellung,
Nachholung, Säumnis, Verfahrenskosten, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2000734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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