RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0067

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §47a Z1 lita;
BDG 1979 §47a Z2 lita;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall erfolgte die Verzeichnung der geleisteten Überstunden nicht den wirklichen Tatsachen entsprechend und damit entgegen den sowohl vom Beschuldigten als auch seiner Ehegattin einzuhaltenden Dienstvorschriften. Der Umstand, dass die unrichtige Verzeichnung zum Teil (was die zeitliche Komponente anbelangte) im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten erfolgte, bildet allenfalls einen zu berücksichtigenden Milderungsgrund, entschuldigt den Beschuldigten aber nicht. Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung der Disziplinarbehörden in diesem Anschuldigungspunkt als nicht rechtswidrig, wenn sie dieses Verhalten des Beschuldigten dem § 48 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 unterstellten, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zutreffend wurde mit ins Kalkül gezogen, dass der Beschuldigte bei Begehung dieser Dienstpflichtverletzung in Gemeinschaft mit seiner Ehegattin handelte, deren Dienstvorgesetzter er ist, und durch diese Dienstpflichtverletzung daher in Idealkonkurrenz auch gegen § 45 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 verstieß, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090067.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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