RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §54;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3 idF 1999/I/010;
B-VG Art20 Abs1;
HDG 2002 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der an den Beschwerdeführer (Oberst der Verwendungsgruppe H 1) gerichtete Befehl lautete lediglich auf Kontaktaufnahme mit dem Wahlarzt des H. Ein Bruch seiner gesetzlichen Verpflichtungen als Arzt war nicht Gegenstand der ihm erteilten Weisung. Da eine Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 nicht erfolgt war, weil ein kommentarloser Ausspruch "das werde ich nicht tun" nicht als Äußerung rechtlicher Bedenken gewertet werden kann, war die erteilte Weisung, mochte sie auch inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht gebilligt werden, zu befolgen. Da der Beschwerdeführer damit eine ihm erteilte - weder verfassungsgesetzlich noch strafrechtlich verbotene - Weisung nicht bzw. erst erheblich verspätet befolgte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0169, mwN), obwohl er um die Dringlichkeit der von ihm erwarteten Befolgung dieser Weisung wusste, verletzte er seine in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090088.X01

Im RIS seit

03.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten