Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2014Norm
BFA-VG §22aRechtssatz
Rechtssatz 2
Abgesehen davon, dass wie bereits festgestellt, die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich die §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung.Abgesehen davon, dass wie bereits festgestellt, die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich die Paragraphen 16, - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen RV2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Entscheidungsfrist, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W146.2001736.1.03Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014