RS Vwgh 2008/5/15 2005/09/0132

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs5 idF 1983/137;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Infolge Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtssache wieder in ihrem vollen Umfang in jene Lage versetzt, in welchem sie sich vor Erlassung dieses Disziplinarerkenntnisses befunden hat. Die wegen der im Disziplinarerkenntnis bestraften Handlung ausgesprochene Suspendierung lebt in diesem Fall wieder auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090132.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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