RS Vwgh 2008/5/20 2008/12/0068

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21;
VwGG §27;

Rechtssatz

Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120068.X01

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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