Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2014Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es sei im Hinblick auf die bisherige Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs im Instanzenzug heilen kann (vgl. etwa: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), darauf hingewiesen, dass diese Judikatur zum administrativen Instanzenzug (Prüfung im Rechtsmittelwege in der Regel im Rahmen der vollen Prüfungs- und Kognitionsbefugnis der administrativen Rechtsmittelbehörde [vgl. {den hier nicht anwendbaren} § 66 Abs. 4 AVG]) erging und sich die diesen Überlegungen zu Grunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen durch die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erheblichen änderten.Es sei im Hinblick auf die bisherige Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs im Instanzenzug heilen kann vergleiche etwa: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), darauf hingewiesen, dass diese Judikatur zum administrativen Instanzenzug (Prüfung im Rechtsmittelwege in der Regel im Rahmen der vollen Prüfungs- und Kognitionsbefugnis der administrativen Rechtsmittelbehörde [vgl. {den hier nicht anwendbaren} Paragraph 66, Absatz 4, AVG]) erging und sich die diesen Überlegungen zu Grunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen durch die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erheblichen änderten.
Schlagworte
Parteiengehör, Rechtsanschauung des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1437463.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014