RS Bvwg 2014/3/4 L515 1437463-1

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.03.2014

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Es sei im Hinblick auf die bisherige Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs im Instanzenzug heilen kann (vgl. etwa: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), darauf hingewiesen, dass diese Judikatur zum administrativen Instanzenzug (Prüfung im Rechtsmittelwege in der Regel im Rahmen der vollen Prüfungs- und Kognitionsbefugnis der administrativen Rechtsmittelbehörde [vgl. {den hier nicht anwendbaren} § 66 Abs. 4 AVG]) erging und sich die diesen Überlegungen zu Grunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen durch die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erheblichen änderten.Es sei im Hinblick auf die bisherige Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs im Instanzenzug heilen kann vergleiche etwa: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), darauf hingewiesen, dass diese Judikatur zum administrativen Instanzenzug (Prüfung im Rechtsmittelwege in der Regel im Rahmen der vollen Prüfungs- und Kognitionsbefugnis der administrativen Rechtsmittelbehörde [vgl. {den hier nicht anwendbaren} Paragraph 66, Absatz 4, AVG]) erging und sich die diesen Überlegungen zu Grunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen durch die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erheblichen änderten.

Schlagworte

Parteiengehör, Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1437463.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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