Entscheidungsdatum
05.03.2014Norm
VfGG §88a Abs2 Z2Spruch
W 213 2000673-1/9Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG über die Revision des XXXX, vertreten Durch RA XXXX, XXXX, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.2.2014, GZ. W 213 2000673-1, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG über die Revision des römisch 40 , vertreten Durch RA römisch 40 , römisch 40 , gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.2.2014, GZ. W 213 2000673-1, beschlossen:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs 1 VwGG als zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 hat der anwaltlich vertretene BF in einem beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen) anhängigen Dienstrechtsverfahren bezüglich Nachverrechnung von Mehrdienstleistungen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 31.12.2013 eingelangt. Mit Verfügung vom 9.1.2014, GZ. 2013/12/0251-2, wurde das Verfahren an das erkennende Gericht abgetreten, wobei die Verfügung nachstehenden Wortlaut hatte:
"Der Fristsetzungsantrag der der antragstellenden Partei, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.""Der Fristsetzungsantrag der der antragstellenden Partei, römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt."
Mit hg. Beschluss vom 3.2.2014, GZ. W 213 2000673, wurde der - angesichts der obzitierten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs als Fristsetzungsantrag qualifizierte - Schriftsatz des BF gemäß § 30a Abs.1 und 8 VwGG in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Der Spruch dieses Beschlusses hatte nachstehenden Wortlaut:Mit hg. Beschluss vom 3.2.2014, GZ. W 213 2000673, wurde der - angesichts der obzitierten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs als Fristsetzungsantrag qualifizierte - Schriftsatz des BF gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Der Spruch dieses Beschlusses hatte nachstehenden Wortlaut:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Slamanig über den Fristsetzungsantrag des XXXX, vom 30.12.2013, GZ: W213 2000673-1/1, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Slamanig über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 , vom 30.12.2013, GZ: W213 2000673-1/1, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a Abs.2 Z.1 VwGVG gegen diesen Bescheid keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und gemäß § 88 Abs. 2 Z. 2 VfGG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist. Hingegen wurde auf die gemäß § 30b Abs.1 VwGVG bestehende Möglichkeit im Wege eines Vorlageantrages den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, hingewiesen.In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gegen diesen Bescheid keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist. Hingegen wurde auf die gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGVG bestehende Möglichkeit im Wege eines Vorlageantrages den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2014 brachte der BF einen derartigen Vorlageantrag ein. Das erkennende Gericht hat diesen mit Schreiben vom 26.2.2014, GZ. W 213 2000673-1, unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Der BF hat nunmehr mit Schriftsatz vom 28.2.2014 gegen den im Spruch bezeichneten Beschluss Revision erhoben, wobei er diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage erfolgen.
Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG lauten:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.(2) Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.(5) Im Fall des Paragraph 29, hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Absatz 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Vorlageantrag
§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Paragraph 30 b, (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen
Den oben zitierten Gesetzesstellen ist klar zu entnehmen, dass gemäß § 25a Abs. 2 VwGG keine Revision gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30a Abs. 1, 2, 3 und 8 VwGG zulässig ist. Einzig in Betracht kommender Rechtsbehelf ist daher in diesen Fällen die Einbringung eines Vorlageantrags gemäß § 30b Abs. 1 VwGG. Im vorliegenden Fall ist dies bereits durch den Schriftsatz des BF vom 13.2.2014 erfolgt. Da sich aber der nunmehr bekämpfte Bescheid auf § 30a Abs. 1 und 8 VwGG stützte war die vom BF dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückzuweisenDen oben zitierten Gesetzesstellen ist klar zu entnehmen, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG keine Revision gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 30 a, Absatz eins, 2, 3 und 8 VwGG zulässig ist. Einzig in Betracht kommender Rechtsbehelf ist daher in diesen Fällen die Einbringung eines Vorlageantrags gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG. Im vorliegenden Fall ist dies bereits durch den Schriftsatz des BF vom 13.2.2014 erfolgt. Da sich aber der nunmehr bekämpfte Bescheid auf Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG stützte war die vom BF dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückzuweisen
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, Revision, Säumnisbeschwerde, Vorlageantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2000673.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014