TE Bvwg Beschluss 2014/3/6 W213 2000611-1

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Veröffentlicht am 06.03.2014
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Entscheidungsdatum

06.03.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §5
VwGbk-ÜG §5 Abs3
VwGG §56 Abs1
VwGVG §16 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als

Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. RA Walter RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhen von Nebengebühren, beschlossen:Einzelrichter in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. RA Walter RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhen von Nebengebühren, beschlossen:

A)

1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) erlitt am 24.1.2006 einen Dienstunfall, wobei er unter anderem eine Zerrung des rechten Kniegelenkes und eine Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie zuzog. Am 29.5. trat er seinen Dienst wieder an und versah wieder ohne Einschränkungen Exekutivdienst.

Am 29.9.2010 trat der BF wegen Beeinträchtigungen im linken Knie in Krankenstand. Im Hinblick auf die durchgehende krankheitsbedingte Abwesenheit des BF verfügte die Sicherheitsdirektion Burgenland mit Bescheid vom 10.5.2012, Zl P6/6521/7/2010, gemäß § 15 Abs. 5 GehG die Ruhendstellung der vom BF bezogenen Nebengebühren mit Wirkung vom 29.10.2010. Ferner wurde gemäß § 13c GehG der Monatsbezug des BF nach 182 Tagen seiner seit 29.9.2010 währenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst auf 80% gekürzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst nicht auf den Dienstunfall im Jahre 2006 zurückzuführen sei, sondern vielmehr aus einer O-Stellung beider Beine des BF und dessen Übergewicht resultiere.Am 29.9.2010 trat der BF wegen Beeinträchtigungen im linken Knie in Krankenstand. Im Hinblick auf die durchgehende krankheitsbedingte Abwesenheit des BF verfügte die Sicherheitsdirektion Burgenland mit Bescheid vom 10.5.2012, Zl P6/6521/7/2010, gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG die Ruhendstellung der vom BF bezogenen Nebengebühren mit Wirkung vom 29.10.2010. Ferner wurde gemäß Paragraph 13 c, GehG der Monatsbezug des BF nach 182 Tagen seiner seit 29.9.2010 währenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst auf 80% gekürzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst nicht auf den Dienstunfall im Jahre 2006 zurückzuführen sei, sondern vielmehr aus einer O-Stellung beider Beine des BF und dessen Übergewicht resultiere.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.5.2012 fristgerecht Berufung.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2013 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 13.3.2013, GZ 2013/12/0034-2, der belangten Behörde aufgetragen binnen 3 Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und ihm eine Ausfertigung des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 13.6.2013, Zl. 132.365/19-I/1/e/13, um Erstreckung der obengenannten Frist um weitere acht Monate, da noch auf das Einlangen eines Befundes/Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter-Pensionsservice zu warten sei. Diese Fristerstreckung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20.6.2013, GZ. 2013/12/0033,34-6, gewährt und die Frist bis 18.2.2014 verlängert.

Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. 132.365/26-I/1/e/13, zugestellt am 30.12.2013, hat die belangte Behörde den aufgetragenen Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist erlassen.

Mit Verfügung vom 7.1.2014, GZ. 2013/12/0034-7, wurde das Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.Mit Verfügung vom 7.1.2014, GZ. 2013/12/0034-7, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass der BF klaglos gestellt ist, da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Spruchpunkt 1:

§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 5, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.Paragraph 5, (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."(3) Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

In Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 16.12.2013, Zl. 132.365/26-I/1/e/13, zugestellt an den Vertreter des BF am 30.12.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 16.12.2013, Zl. 132.365/26-I/1/e/13, zugestellt an den Vertreter des BF am 30.12.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu A) Spruchpunkt 2:

Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.Im Gegensatz zum Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.

Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.Zwar ist dem BF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aus.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz kann daher nicht stattfinden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des Paragraph 5, VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG - getroffen hätte.

Schlagworte

Aufwandersatz, Gesetzeslücke, Klaglosstellung, Nachholung, Säumnis,
Verfahrenseinstellung, Verfahrenskosten, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2000611.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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