TE Vfgh Erkenntnis 1986/10/11 B831/84

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Veröffentlicht am 11.10.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art5
AVG §62 Abs1
Bebauungsplan der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee vom 15.07.1983 für den Planungsbereich "Wallbachstraße"
Sbg BebauungsgrundlagenG §4 Abs6

Leitsatz

Sbg. BebauungsgrundlagenG; Sbg. BaupolizeiG; Bebauungsplan der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee für den Planungsbereich "Wallbachstraße" vom 15. Juli 1983; Beschwerde einer Anrainerin gegen einen die Erteilung von Baubewilligungen nach dem Sbg. BaupolizeiG betreffenden Vorstellungsbescheid; in der Kundmachung über die Erlassung des Bebauungsplanes irrtümliche Bezeichnung eines Grundstückes - hier keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes aus formellen Gründen; vom Bebauungsplan erfaßte Grundflächen zum überwiegenden Teil im Eigentum eines Bauwerbers - hier keine Beeinträchtigung des Verordnungscharakters des Bebauungsplanes; kein gesetzwidriges Vorgehen bei Erlassung des Bebauungsplanes; keine Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Entscheidungen der (zuständigen) Behörden; rechtliche Beurteilung der Bescheide hat sich nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung (beim Vorstellungsbescheid nach dem Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides) zu richten; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Eingriff in das Eigentumsrecht durch Baubewilligungen für den Nachbarn; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee (im folgenden Marktgemeinde Neumarkt) hat in der Zeit vom 21. Oktober 1982 bis 6. Dezember 1982 den Entwurf eines Bebauungsplanes für den Planungsbereich "W-Straße" in zwei Varianten zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Der Planungsbereich umfaßte die Grundstücke 80/5 und 80/2 (mit dem die Grundstücke 79/2, 84/2, 84/1 vereinigt worden waren) im Eigentum der beteiligten Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Dipl.-Ing. J S (von dem auch der Entwurf des Bebauungsplanes verfaßt wurde), im Eigentum der Marktgemeinde Neumarkt stehende Grundstücke (366, 247/1 - W-Straße -, 73/1, 73/6) und das Grundstück 73/3 im Eigentum der J H (der Bf.).

Im Entwurf des Bebauungsplanes war die in Aussicht genommene Breite und der Verlauf flächen 80/5 und 80/2 die Errichtung der Wohnblöcke A, B, C, D, E, F, G, H, I, auf den Grundstücken 366, 73/6, 73/3 und 73/1 nach der Variante I die Errichtung von sieben Reihenhäusern, nach der Variante II die Errichtung von drei Doppelhäusern vorgesehen sei.

b) Die Bf. gab zu diesen Varianten eine Stellungnahme ab, in der sie sich gegen die geplante Straßenführung der W-Straße und für die Variante I aussprach.

c) Nach Einholung diverser Gutachten und nach Abhaltung einer Vorberatung wurde am 15. Juli 1983 die Variante II des aufgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes samt Erläuterungsbericht vom Gemeinderat zum Beschluß erhoben. Mit Verordnung vom 22. Juli 1983 wurde gemäß §4 Abs6 des Sbg. Bebauungsgrundlagengesetzes (Stammfassung LGBl. 69/1968, zuletzt geändert mit der Nov. LGBl. 79/1985) der Bebauungsplan durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 22. Juli 1983 bis 5. September 1983 und durch Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" Nr. 23 vom 9. August 1983 kundgemacht. Der Bebauungsplan ist am 10. August 1983 wirksam geworden. Im verlautbarten Wortlaut heißt es, daß der Bebauungsplan die Grundparzellen 60/2 (richtig müßte es 80/2 lauten), 80/5, ... umfaßt.

2. a) Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Neumarkt vom 10. August 1983 die Grundstücke 80/2 und 80/5 zum Bauplatz für die Errichtung der Wohnanlage "Wallbachstraße" mit Tiefgaragen und freien Abstellplätzen erklärt (§12 ff. des Sbg. Bebauungsgrundlagengesetzes).

b) Aufgrund der Bauplatzerklärung und aufgrund der Ergebnisse der am 3. August 1983 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, an denen die Bf. als Anrainerin teilgenommen hat, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt mit Bescheid vom 11. August 1983 der beteiligten Partei gemäß §2 Abs1 lita, §9 Abs2 und 3 und §22 Abs1 lita des Sbg. Baupolizeigesetzes - BaupolG, LGBl. 117/1973 (letzte Nov. dieses Gesetzes LGBl. 108/1983), die Bewilligung zur Errichtung der Wohnblöcke A und B auf dem Grundstück 80/5 und mit Bescheid vom 16. August 1983 zur Errichtung der Wohnblöcke F, G und H auf dem Grundstück 80/2 (versehentlich im Bescheid aber als Grundstück 80/5 bezeichnet) mit Tiefgaragen und freien Abstellplätzen nach Maßgabe der den Bescheiden zugrundeliegenden Pläne und der in den Verhandlungsschriften festgehaltenen Vorschreibungen.

Die von der Bf. erhobenen Einwendungen, die sich im wesentlichen gegen die im Bebauungsplan festgelegte Führung der W-Straße richteten und in denen geltend gemacht wurde, daß die in einem Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Bauwerber (der beteiligten Partei) gegebene Zustimmung zur Bauführung als nichtig anzusehen sei, wurden zurückgewiesen. Dagegen wurde der Einwendung, daß auf dem Grundstück der Bf. das Ablagern von Baumaterialien bzw. Aushubmaterial untersagt sei und daß das Grundstück bei den Bauarbeiten nicht befahren werden dürfe, entsprochen.

c) Die von der Bf. sowohl gegen den Bescheid vom 11. August 1983 als auch gegen den vom 16. August 1983 erhobenen (im wesentlichen wörtlich übereinstimmenden) Berufungen wurden mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt vom 9. Mai 1984 "als unzulässig zurückgewiesen" (Z1 des Spruches des Bescheides); in Z2 des Spruches wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1983 dahingehend berichtigt, daß die Grundstücksnummer 80/5 durch die richtige Grundstücksnummer 80/2 ersetzt wird.

In der Begründung des Bescheides ist dargelegt, aus welchen Gründen den Berufungen der Bf. - ungeachtet der im Spruch des Bescheides verwendeten Formulierung über die Zurückweisung - nicht Folge zu geben war.

d) Die Sbg. Landesregierung hat die von der Bf. gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 9. Mai 1984 erhobene Vorstellung mit dem Bescheid vom 28. August 1984 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird zu den einzelnen Punkten der Vorstellung der Bf. eingehend Stellung genommen und dargelegt, daß sie durch den Bescheid der Gemeindevertretung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt wurde. Auch durch die Formulierung des Spruches im Bescheid der Gemeindevertretung "die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen" anstatt richtigerweise "als unbegründet abgewiesen", könne die Vorstellungswerberin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein, da aus der Gesamtheit des Bescheides eindeutig zu schließen sei, daß ihr eine Sachentscheidung nicht versagt worden sei (es wird auf das Erk. des VwGH vom 3. Dezember 1980, Z 06/3112/79 hingewiesen).

3. a) Gegen den Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 28. August 1984 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der angefochtene Bescheid verletze verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, und zwar das Gleichheitsrecht, das Eigentumsrecht und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; dem angefochtenen Bescheid sei eine gesetzwidrige Verordnung zugrundegelegt worden.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

b) Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

c) Auch der beteiligte Dipl.-Ing. J S begehrt in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) In der Beschwerde wird nach Wiedergabe des Wortlautes des in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemachten Bebauungsplanes ausgeführt, daß sich die Baublöcke, deren Errichtung mit den Bescheiden des Bürgermeisters vom 11. und vom 16. August 1983 bewilligt worden sei, auf den Grundstücken 80/2 und 80/5 befänden. Da in der in der Sbg. Landes-Zeitung kundgemachten Fassung des Bebauungsplanes das Grundstück 80/2 nicht aufscheine, sondern dafür das Grundstück 60/2 angeführt sei, sei die Parzelle 80/2 "laut Kundmachung vom Bebauungsplan nicht umfaßt, sodaß sich das gesamte Verfahren betreffend das Bauvorhaben Block F, G und H auf einen Bebauungsplan und somit auf eine Verordnung stützt, die rechtlich für diese Parzelle nicht existiert und nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde".

b) Es trifft zu, daß in der Kundmachung (I.1. litc) über die Erlassung des Bebauungsplanes in der Salzburger Landes-Zeitung anstelle des Grundstückes 80/2 das Grundstück 60/2 angeführt ist. Es war aber in der Kundmachung über die Auflegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (I.1. lita) das Grundstück 80/2 ausdrücklich angeführt. Auch in den aufgelegten Planunterlagen (Lageplan und Beschreibung) sind sowohl das Grundstück 80/2 als auch die später mit diesem Grundstück vereinigten Grundstücke 79/2, 84/1 und 84/2 ausgewiesen. Die (unter Anführung des Grundstückes 60/2) in der Salzburger Landes-Zeitung verlautbarte und durch öffentlichen Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 22. Juli bis 5. September 1983 kundgemachte Verordnung über die Erlassung des Bebauungsplanes enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß "dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 15. Juli 1983 der aufgelegte Bebauungsplan-Entwurf, ... Variante II ... samt Erläuterungsbericht" zugrundegelegen ist. Demnach sind die in diesen Planunterlagen vorgesehenen Festlegungen, die sich unzweifelhaft auf das Grundstück 80/2 und nicht auf das Grundstück 60/2 beziehen, Inhalt der Verordnung geworden. Damit ist der Normadressat hinsichtlich der Parzellennummerierung auf die in der Gemeinde zur Einsicht aufgelegenen und nunmehr als beschlossener Bebauungsplan aufliegenden Planungsunterlagen verwiesen, aus denen unter Ausschluß jeglichen Zweifels die vom Bebauungsplan umfaßten Grundstücke, darunter das Grundstück 80/2 und nicht das - offenkundig nur als Folge eines Schreibfehlers angeführte - Grundstück 60/2, hervorgehen. Unter diesen Umständen besteht nach Auffassung des VfGH keine Veranlassung, in der Anführung des Grundstückes 60/2 statt des Grundstückes 80/2 im verlautbarten Wortlaut der Verordnung einen Fehler zu erblicken, der eine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes aus formellen Gründen bewirken könnte.

2. a) Zur Begründung der Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes wird in der Beschwerde des weiteren vorgebracht, daß "die kundgemachte Verordnung betreffend den Bebauungsplan 'W-Straße' ... nach wie vor als eine verschleierte Verfügung in Verordnungsform, bei der anscheinend die Normadressaten nur zum Schein abstrakt bezeichnet sind, während sie in Wahrheit nur einen einzigen Adressaten treffen wollen und können", erscheine.

Die Bf. vertrete die Auffassung, daß aus dem der Vorstellungsbehörde vorgelegten Kaufvertrag vom 27. Juni 1983, abgeschlossen zwischen dem Bauwerber Dipl.-Ing. J S und der Wohnbau-Genossenschaft "B" hervorgehe, daß es sich beim gegenständlichen Bebauungsplan um eine verschleierte Verfügung im Verordnungsform handle. Dieser Kaufvertrag sei ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß der eingereichte Bebauungsplan von der Marktgemeinde Neumarkt bewilligt werde; aus dieser Formulierung könne geschlossen werden, daß der Bebauungsplan als generelle Norm ausschließlich im Interesse einer Einzelperson verfaßt und von der Gemeinde erlassen worden sei.

b) Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, nach der einem Bebauungsplan die Qualifikation einer Verordnung iS des Art139 B-VG zukommt (vgl. VfSlg. 8119/1977, 7585/1975, 6857/1972). Aus dem Umstand, daß die Grundflächen, auf die sich der Bebauungsplan erstreckt, zum überwiegenden Teil im Eigentum des Bauwerbers (der beteiligten Partei des Beschwerdeverfahrens) stehen und damit vordergründig für diesen ein Interesse an der Erlassung des Bebauungsplanes gegeben ist, läßt sich nach der Lage des Falles nicht ableiten, daß die Behörde mit der Erlassung des Bebauungsplanes nicht einem objektiven Erfordernis nach Schaffung von Bauflächen und nach deren den bestehenden Gegebenheiten entsprechenden Gestaltung nachgekommen wäre, sondern aus unsachlichen Gründen den Grundstückseigentümer bevorzugt hätte.

c) Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1982 mit dem Entwurf des Bebauungsplanes befaßt. Er hat die verkehrsmäßige Erschließung (Zufahrt zu den Objekten, zu den Abstellplätzen und Garagen), die hiezu erforderliche Errichtung von Verkehrsflächen und insbesondere die Verbreiterung und den Ausbau der W-Straße erörtert, wofür - entgegen den Behauptungen der Bf. - sowohl nördlich der bestehenden Straße gelegene Grundflächen als auch Teilflächen des südlich gelegenen Grundstückes 73/3 in Anspruch genommen werden.

Des weiteren wurde festgestellt, "daß die in der 1. Variante vorgesehene Bebauung nicht zweckmäßig erscheine, da die schräg gestaffelt vorgesehenen Objekte zu tief in den sehr steilen Hang eingeschnitten werden würden. Die 2. Variante passe sich besser dem räumlich relativ eng begrenzten und im Osten steil ansteigenden Grundstück an".

Diese Erwägungen haben sich - jedenfalls inhaltlich - auch auf die von der Bf. gegen den aufgelegten Entwurf des Bebauungsplanes erhobenen Einwendungen bezogen.

Nach diesen Erörterungen erachtete es der Gemeinderat für notwendig, vor der Beschlußfassung "für den gesamten Bebauungsplan ein Gutachten vom bautechnischen und sanitätspolizeilichen Standpunkt einzuholen".

Bei der Sitzung des Gemeinderates am 15. Juli 1983 erörterte der

Bürgermeister, "daß der Bebauungsplanentwurf ... durch

Sachverständige bereits begutachtet und darüber von der

Gemeindevertretung bereits beraten worden" sei. Er führte des

weiteren aus, daß "auch seinerseits vorerst bestehende Bedenken

bezüglich der vorgesehenen Gebäudehöhe ... nach Vorliegen des als

realistisch zu wertenden Modells der geplanten Wohnanlage aufgrund der topographischen Gegebenheiten zerstreut worden" seien. Bezüglich der vorgesehenen Bebauungsdichte sei zu bedenken, "daß bei eventuellem Wegfall eines Stockwerkes die vorgesehenen Tiefgaragen nicht mehr finanzierbar wären, sodaß die Wohnqualität in diesem Falle mehr als durch die geplante Stockwerksanzahl beeinträchtigt werden würde".

Schließlich wurde dem Antrag des Bürgermeisters, "den vorliegenden Bebauungsplan 'W-Straße', Variante II, des Dipl.-Ing. J S vom 6. Dezember 1982 Plan Nr. 4/82/15 samt Erläuterungsbericht vom 12. Oktober 1982 zu beschließen", entsprochen.

Der VfGH sieht keinen Anlaß, dem Gemeinderat ein gesetzwidriges Vorgehen bei der Erlassung des Bebauungsplanes vorzuwerfen. Der Gemeinderat hat bei der Beschlußfassung die beiden Varianten gegeneinander abgewogen und sich nach den aus den vorgelegten Plänen und Verwaltungsakten ersichtlichen Gegebenheiten (insbesondere die südlich des Grundstückes 73/3 vorhandene Steillage des Geländes) entschlossen, der Variante II den Vorzug vor der Variante I zu geben.

Es ist nicht hervorgekommen, daß der Gemeinderat bei der Gestaltung des Planungsbereiches den ihm eingeräumten Spielraum überschritten hätte.

d) Daß gegen die sonstigen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden.

Solche Bedenken sind im Verfahren vor dem VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

3. a) Die Bf. behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Sie begründet dies damit, daß ihr eine Sachentscheidung dadurch verweigert worden sei, weil die Gemeindevertretung ihre Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters vom 11. August 1983 und vom 16. August 1983 als unzulässig zurückgewiesen habe. Auch liege ein Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Präklusionsfolgen vor. Schließlich sei die Änderung der Rechtslage nicht bedacht worden, die dadurch eingetreten sei, daß bei der Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 3. August 1983 der Bebauungsplan noch nicht in Geltung gestanden sei, sondern vielmehr erst am 10. August 1983 Wirksamkeit erlangt habe.

b) Der VfGH bemerkt zunächst, daß bei der Erteilung der Baubewilligungen die zuständigen Baubehörden und bei der Entscheidung über die Vorstellung die zuständige Sbg. Landesregierung eingeschritten sind.

Bei dem aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlichen Ablauf des Verwaltungsgeschehens (I.2.) vermag der VfGH weder in der Zurückweisung der Einwendungen der Bf. noch in der von der Gemeindevertretung bei der Entscheidung über die Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 11. August 1983 und vom 16. August 1983 irrtümlich gewählten Formulierung über die Zurückweisung der Berufung die Verweigerung einer Sachentscheidung zu erblicken. In allen Fällen sind die Erwägungen dargelegt, in denen die Entscheidung der Behörden in materieller Hinsicht ihre Begründung gefunden hat.

Bei den mündlichen Verhandlungen am 3. August 1983 ist darauf hingewiesen worden, daß die Bescheiderlassung erst nach dem Inkrafttreten des von der Gemeindevertretung bereits am 15. Juli 1983 beschlossenen und in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbarenden Bebauungsplanes in Betracht kommen kann. Daß die Bescheide, deren rechtliche Beurteilung sich nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung (beim Vorstellungsbescheid nach dem Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides) zu richten hat (vgl. VfSlg. 8481/1979, 8998/1980, 9499/1982, 9692/1983), in einem Zeitpunkt zugestellt worden wären, in dem der Bebauungsplan noch nicht in Geltung gestanden wäre, hat die Bf. nicht behauptet.

Es liegt demnach weder die Entscheidung einer nichtzuständigen Behörde noch die Verweigerung einer Sachentscheidung durch eine zuständige Behörde vor. Ob bei der Erlassung der Bescheide das Gesetz auch richtig angewendet wurde, berührt nicht die Frage der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. In diesem Recht ist die Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden.

4. Soweit die Bf. die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß durch den angefochtenen Bescheid, der dem Nachbarn die Bebauung seines Grundstückes erlaubt, in ihr Eigentumsrecht nicht eingegriffen wird.

Die Bf. ist somit in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG nicht verletzt worden (vgl. VfSlg. 10106/1984).

5. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von der Bf. behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn die bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den angewandten Rechtsvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

Beim dargelegten Ablauf des Verwaltungsgeschehens ist das Beschwerdevorbringen, in dem unter Zitierung der Judikatur des VwGH der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird, nicht geeignet, darzutun, daß der bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Verhalten vorzuwerfen wäre, durch das ein Eingriff in die Verfassungssphäre der Bf. bewirkt worden sein könnte. Ob die Entscheidung der bel. Beh., daß eine Verletzung subjektiver Rechte der Bf. durch den Bescheid des Gemeinderates vom 9. Mai 1984, insbesondere hinsichtlich der Richtigstellung der Grundstücksbezeichnung von Grundparzelle 80/5 auf Grundparzelle 80/2 im erstinstanzlichen Bescheid (I.2. litc) sowie hinsichtlich der Beurteilung des übrigen Vorbringens der Bf. in ihrer Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide (Übereinstimmung der Unterlagen für das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan, Teilnahme befangener Sachverständiger usw.), nicht stattgefunden hat, auch richtig ist, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nicht vor.

6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, verschleierte Verfügung, Bescheiderlassung, Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Vorstellung, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B831.1984

Dokumentnummer

JFT_10138989_84B00831_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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