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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Rechtssatz
Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 13b Abs. 1 GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach § 3 Abs. 2 GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0215).Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach Paragraph 3, Absatz 2, GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0215).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X09Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014