RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0196

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 13b Abs. 1 GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach § 3 Abs. 2 GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0215).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X09

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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