RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0114

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0113 E 5. September 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 6(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 61 Abs. 1 GehG 1956 setzt eine "dauernde" Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Wenn die Unterrichtserteilung in den Maturaklassen nach Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen für den Rest des Schuljahres entfällt, fehlt es an einer "dauernden Unterrichtserteilung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG 1956.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120114.X01

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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