RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0196

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §113e;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §35 Abs2;

Rechtssatz

Ein Feststellungsinteresse ist zwar nur dann anzunehmen, wenn durch einen Feststellungsbescheid ein strittiges Rechtsverhältnis MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT geklärt werden kann (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Band II, 2005, Rz 75 ff; zu einem Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach seiner Optionserklärung hat aber insofern eine über den Zeitpunkt seines Feststellungsantrages hinausgehende Bedeutung, weil er - insofern unstrittig - im Jahr 2003 auf Grund einer Organisationsänderung auf einen Arbeitsplatz versetzt wurde, der niedriger bewertet war als sein bisheriger; nach § 35 Abs. 2 iVm § 113e GehG stehen ihm aber während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dieser Versetzung weiterhin die nach dem früheren Arbeitsplatz zu bemessenden Funktionszulagen zu. Schon deshalb hat die Klärung der Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer angestrebten Funktionszulage (aus der Sicht des Zeitpunktes der Stellung seines Feststellungsantrages) Bedeutung für die Zukunft.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X10

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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