RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §2 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 2000/I/142;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0113 E 5. September 2008

Rechtssatz

Der Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung ist jedenfalls mit dem Ausmaß der dauernden Unterrichtserteilung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG begrenzt, oder - anders gewendet - sind Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG lediglich in die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG einzurechnen, eine solche Einrechnung kann jedoch nur soweit erfolgen, bis die Unterrichtsverpflichtung (hier von 20 Stunden) zur Gänze erschöpft ist. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe kommt nämlich schon begrifflich nicht in Betracht. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Lediglich zur Beurteilung der Frage, ob durch ein bestimmtes Ausmaß an dauernder Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, ist zuvor die mit dem Ausmaß der Lehrverpflichtung selbst begrenzte Einrechnung von Nebenleistungen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120114.X03

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten