Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs3;Rechtssatz
Eine Unanwendbarkeit des § 14 GehG kann nicht unter Hinweis darauf erzielt werden, dass der Beschwerdeführer "durch einfaches Austreten aus dem Bundesdienst und Wiedereintritt die Berücksichtigung der begehrten Tätigkeits- bzw. Ausbildungszeiten bewirken" könnte; eine solche Vergleichsbetrachtung entfernt sich gänzlich vom Fall des Beschwerdeführers - der Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand -, weil allein schon durch den Austritt des Beamten das Dienstverhältnis aufgelöst und -Eine Unanwendbarkeit des Paragraph 14, GehG kann nicht unter Hinweis darauf erzielt werden, dass der Beschwerdeführer "durch einfaches Austreten aus dem Bundesdienst und Wiedereintritt die Berücksichtigung der begehrten Tätigkeits- bzw. Ausbildungszeiten bewirken" könnte; eine solche Vergleichsbetrachtung entfernt sich gänzlich vom Fall des Beschwerdeführers - der Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand -, weil allein schon durch den Austritt des Beamten das Dienstverhältnis aufgelöst und -
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen nach § 20 Abs. 3 BDG 1979 erlöschen. Davon unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch die Ruhestandsversetzung nicht beendet wurde, und der nach seiner Reaktivierung im Genuss der sich aus § 14 GehG ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung stand. soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen nach Paragraph 20, Absatz 3, BDG 1979 erlöschen. Davon unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch die Ruhestandsversetzung nicht beendet wurde, und der nach seiner Reaktivierung im Genuss der sich aus Paragraph 14, GehG ergebenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X05Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011