RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0113 E 5. September 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0147 E 17. Oktober 2001 RS 3(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GehG 1956 bilden. Soweit eine solche Einrechnung nicht erfolgt, weil die Nebenleistung keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Lehrers bedeutet, ist sie ohne besondere Vergütung zu erbringen (Hinweis E 7.3.1983, 82/12/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120114.X02

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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