RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, darauf hinweist, es stehe der Dienstbehörde oder den von ihr beauftragten Sachverständigen frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht, scheint sie dieses Erkenntnis misszuverstehen: Darin wurde nämlich lediglich - entsprechend der ständigen Rechtsprechung - festgehalten, dass der Heranziehung einer Richtverwendung nicht entgegen gehalten werden könne, dass die Aufgaben des zu bewertenden Arbeitsplatzes nicht mit jenen der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung vergleichbar seien. Das ändert aber nichts daran, dass solche Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen sind, aus denen nachvollziehbare Schlüsse über die Einordnung des zu bewertenden Arbeitsplatzes gezogen werden können. Dabei ist zweifelhaft, ob die Heranziehung von Richtverwendungen einer anderen Verwendungsgruppe für die Bewertung eines Arbeitsplatzes überhaupt in Betracht kommt; schon die Formulierung des § 147 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 (wie auch der korrespondierenden Bestimmungen in § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979), wonach die Zuordnung eines Arbeitsplatzes "unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe" zu erfolgen hat, spricht dafür, dass ein Vergleich mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Anordnung des § 147 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (wie auch der korrespondierenden Bestimmungen in § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979), wonach bei der Zuordnung zu den Verwendungsgruppen auch auf die in der Anlage 1 jeweils vorgeschriebenen AUSBILDUNGSERFORDERNISSE (für die betreffende Verwendungsgruppe) Bedacht zu nehmen ist. Wenn man diesen Anordnungen nicht ohnedies entnehmen will, dass ein Vergleich nur mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig ist - was hier dahingestellt bleiben kann - folgt aus ihnen, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes JEDENFALLS PRIMÄR Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X05

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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