TE Bvwg Beschluss 2014/3/17 W170 2000788-1

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Veröffentlicht am 17.03.2014
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Entscheidungsdatum

17.03.2014

Norm

B-VG Art.132 Abs1
B-VG Art.132 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §3
VwGbk-ÜG §3 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2000788-1/3E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX vom 28.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.12.2009, Gz.: 52.422/13/09, beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 vom 28.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.12.2009, Gz.: 52.422/13/09, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 und 5 B-VG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz eins und 5 B-VG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der XXXX vom 4.1.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.12.2009, Gz.: 52.422/13/09, beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der römisch 40 vom 4.1.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.12.2009, Gz.: 52.422/13/09, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegenA) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 7, 28, Absatz eins, VwGVG wegen

Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, dass an der Erhaltung der Denkmalanlage Pfarrhof mit Wirtschaftsgebäude, Backhaus und Gartenmauer in XXXX, XXXX, Ger. Bez. Wels, pol. Bez. Wels-Land, OÖ, Gst.Nr. XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008 ein öffentlichen Interesse tatsächlich gegeben sei. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, dass an der Erhaltung der Denkmalanlage Pfarrhof mit Wirtschaftsgebäude, Backhaus und Gartenmauer in römisch 40 , römisch 40 , Ger. Bez. Wels, pol. Bez. Wels-Land, OÖ, Gst.Nr. römisch 40 gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ein öffentlichen Interesse tatsächlich gegeben sei. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde am 17.12.2009 der Gemeinde und dem Bürgermeister von XXXX sowie dem Landeshauptmann von Oberösterreich und am 21.12.2009 der XXXX zugestellt.Der Bescheid wurde am 17.12.2009 der Gemeinde und dem Bürgermeister von römisch 40 sowie dem Landeshauptmann von Oberösterreich und am 21.12.2009 der römisch 40 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX (unter einem) Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben. Die Berufung langte am 30.12.2009 beim Bundesdenkmalamt ein und war daher jedenfalls rechtzeitig.Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 (unter einem) Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben. Die Berufung langte am 30.12.2009 beim Bundesdenkmalamt ein und war daher jedenfalls rechtzeitig.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2010 wurde von der XXXX Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben. Die Berufung wurde am selben Tag zur Post gegeben und war daher jedenfalls rechtzeitig.Mit Schriftsatz vom 4.1.2010 wurde von der römisch 40 Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben. Die Berufung wurde am selben Tag zur Post gegeben und war daher jedenfalls rechtzeitig.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2014 zog die XXXXXXXXXXXX die "Berufung" (richtig: Beschwerde) zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Zu I.)Zu römisch eins.)

Einleitend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie eine Berufungsbehörde - der Entscheidung die Sach- (vgl. etwa VwGH vom 16.06.2011, Gz. 2007/18/0117) und Rechtslage (vgl. etwa VwGH E vom 30.01.2007, Gz. 2006/18/0414; VwGH E vom 11.12.2009, Gz.: 2006/10/0146 oder VwGH E vom 27.09.2005, Gz. 2002/01/0206) zu unterstellen hat, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.Einleitend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie eine Berufungsbehörde - der Entscheidung die Sach- vergleiche etwa VwGH vom 16.06.2011, Gz. 2007/18/0117) und Rechtslage vergleiche etwa VwGH E vom 30.01.2007, Gz. 2006/18/0414; VwGH E vom 11.12.2009, Gz.: 2006/10/0146 oder VwGH E vom 27.09.2005, Gz. 2002/01/0206) zu unterstellen hat, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.

Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich (auch) im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig - auch das Verfahrensrecht geändert.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH E vom 9.4.1984, Gz. 84/10/0052, 0053, und E vom 21.9.1995, Gz. 93/09/0254). Allerdings hatte der VwGH schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim VwGH selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (vgl. etwa VwGH E vom 15.09.1997, Gz. 97/10/0120 und E vom 19.12.1994, 94/10/0170).Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei vergleiche etwa VwGH E vom 9.4.1984, Gz. 84/10/0052, 0053, und E vom 21.9.1995, Gz. 93/09/0254). Allerdings hatte der VwGH schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim VwGH selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme vergleiche etwa VwGH E vom 15.09.1997, Gz. 97/10/0120 und E vom 19.12.1994, 94/10/0170).

Die Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts finden sich in den Art. 130 bis 132 B-VG; die genannten Normen regeln (auf Ebene des Verfassungsrechts) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und - in Art. 132Die Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts finden sich in den Artikel 130 bis 132 B-VG; die genannten Normen regeln (auf Ebene des Verfassungsrechts) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und - in Artikel 132

B-VG - das Recht auf Beschwerdeerhebung.

Art. 132 B-VG lautet:Artikel 132, B-VG lautet:

"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:""Art". 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.(4) Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.(5) Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt. Dieser lautete:Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Artikel 131, B-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,) geregelt. Dieser lautete:

"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine geringe Geldstrafe verhängt wurde."(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine geringe Geldstrafe verhängt wurde."

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutz-gesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister (im Rechtsschutzsystem vor Ablauf des 31.12.2013) vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt (vgl. VwGH E vom 21.09.2005, Gz. 2004/09/0065).Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutz-gesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister (im Rechtsschutzsystem vor Ablauf des 31.12.2013) vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt vergleiche VwGH E vom 21.09.2005, Gz. 2004/09/0065).

Im Wesentlichen entspricht der heutige Art. 132 Abs. 1 B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, soweit man von dessen Z 3 absieht, die auf Grund des nunmehrigen Rechtsschutzsystems - das keine Zuständigkeit eines Bundesministers in Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz B-VG mehr vorsieht - im heutigen Rechtsschutzsystem nicht mehr notwendig ist. Daher ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die Beschwerde-legitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar.Im Wesentlichen entspricht der heutige Artikel 132, Absatz eins, B-VG dem vorherigen Artikel 131, Absatz eins, B-VG, soweit man von dessen Ziffer 3, absieht, die auf Grund des nunmehrigen Rechtsschutzsystems - das keine Zuständigkeit eines Bundesministers in Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz B-VG mehr vorsieht - im heutigen Rechtsschutzsystem nicht mehr notwendig ist. Daher ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die Beschwerde-legitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar.

Es bleibt daher zu überprüfen, ob der Gemeinde oder dem Bürgermeister - die im Denkmalschutz zweifelsohne Legalparteien sind (siehe das zuletzt zitierte E des VwGH) - durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG ein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Dies ist aber - etwa im Gegensatz zum Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG - nicht der Fall.Es bleibt daher zu überprüfen, ob der Gemeinde oder dem Bürgermeister - die im Denkmalschutz zweifelsohne Legalparteien sind (siehe das zuletzt zitierte E des VwGH) - durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz im Sinne des Artikel 132, Absatz 5, B-VG ein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Dies ist aber - etwa im Gegensatz zum Bundesdenkmalamt in den Paragraphen 5, Absatz 8 und 26 Ziffer 7, DMSG - nicht der Fall.

Dies gilt auch für Übergangsfälle, da der Gesetzgeber, hätte er ein solches Beschwerderecht intendiert, für Legalparteien im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt in den Übergangsbestimmungen des DMSG ein Beschwerderecht hätte einräumen müssen.

Daher ist eine (nunmehrige) Beschwerde des Bürgermeisters und/oder der Gemeinde in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz inzwischen unzulässig und als solches zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich I.) gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalpartei nunmehr zurückzuweisen ist, allerdings ist in Übergangsfällen in denen die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor Ablauf des 31.12.2013 abgelaufen ist - was hier der Fall ist - zu bedenken, dass dem Bürgermeister und/oder der Gemeinde in diesen Fällen bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden wäre. Daher und da (naturgemäß) keine Rechtsprechung des VwGH zu gegenständlicher Rechtsfrage vorzufinden war, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Diese Revision wird aber gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG nicht der Bürgermeister und/oder die Gemeinde erheben können, da dieser nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Revisionslegitimation zukommt; der belangten Behörde stünde die Revision auch zu dieser Rechtsfrage zu.Die Revision ist hinsichtlich römisch eins.) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalpartei nunmehr zurückzuweisen ist, allerdings ist in Übergangsfällen in denen die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor Ablauf des 31.12.2013 abgelaufen ist - was hier der Fall ist - zu bedenken, dass dem Bürgermeister und/oder der Gemeinde in diesen Fällen bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden wäre. Daher und da (naturgemäß) keine Rechtsprechung des VwGH zu gegenständlicher Rechtsfrage vorzufinden war, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Diese Revision wird aber gemäß Artikel 133, Absatz 6, B-VG nicht der Bürgermeister und/oder die Gemeinde erheben können, da dieser nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Revisionslegitimation zukommt; der belangten Behörde stünde die Revision auch zu dieser Rechtsfrage zu.

Zu II.)Zu römisch zwei.)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bis zum 31.12.2013 die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt war - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bis zum 31.12.2013 die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt war - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen beschwerdelegitimierten Partei und der vorherigen Zurückweisung der Beschwerde der Amtspartei endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich II.) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hinsichtlich römisch zwei.) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Bürgermeister, Einstellung, Gemeinde,
Legalpartei, Parteistellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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