RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0044 E 17. Dezember 2007 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wird ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen. (Hier: Der Beamte absolvierte die Gerichtspraxis nach dem Tag seiner "Anstellung", daher seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, sodass eine Voransetzung dieser Zeit im Grunde des § 12 Abs. 1 GehG ausgeschlossen ist.)Mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wird ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen. (Hier: Der Beamte absolvierte die Gerichtspraxis nach dem Tag seiner "Anstellung", daher seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, sodass eine Voransetzung dieser Zeit im Grunde des Paragraph 12, Absatz eins, GehG ausgeschlossen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X03

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten