Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042). Die Zugehörigkeit des herangezogenen Amtssachverständigen zu dieser Fachabteilung begründet für sich allein auch keine maßgebliche Relevanz für eine allfällige Befangenheit im Sinne des § 53 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195).Die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042). Die Zugehörigkeit des herangezogenen Amtssachverständigen zu dieser Fachabteilung begründet für sich allein auch keine maßgebliche Relevanz für eine allfällige Befangenheit im Sinne des Paragraph 53, AVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X12Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011