RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0105

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch im Dienstrechtsverfahren trifft die Behörde die Pflicht zur Ermittlung und zur Begründung ihrer Entscheidung. Als zulässiger Ermittlungsschritt kommt auch die Schätzung durch die Behörde in Betracht, auch wenn dafür keine ausdrückliche verfahrensrechtliche Grundlage - wie etwa in § 184 BAO - besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0144, sowie betreffend die Schätzung einer Fahrgeschwindigkeit zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0172, mwN).Auch im Dienstrechtsverfahren trifft die Behörde die Pflicht zur Ermittlung und zur Begründung ihrer Entscheidung. Als zulässiger Ermittlungsschritt kommt auch die Schätzung durch die Behörde in Betracht, auch wenn dafür keine ausdrückliche verfahrensrechtliche Grundlage - wie etwa in Paragraph 184, BAO - besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0144, sowie betreffend die Schätzung einer Fahrgeschwindigkeit zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0172, mwN).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120105.X01

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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