Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2014Norm
BFA-VG §22a Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Anordnung der Schubhaft erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.12.2013, Zahl: 183b 374/13b, als nicht notwendig im Sinne der obzitierten Judikatur. So ergibt sich aus § 133a Abs. 5 StVG, dass der Anstaltsleiter die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen des Strafvollzugs wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen hat. Die zuständige Fremdenbehörde hat die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicherzustellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der Ausreise in Kenntnis zu setzen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.Die Anordnung der Schubhaft erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.12.2013, Zahl: 183b 374/13b, als nicht notwendig im Sinne der obzitierten Judikatur. So ergibt sich aus Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG, dass der Anstaltsleiter die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen des Strafvollzugs wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen hat. Die zuständige Fremdenbehörde hat die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicherzustellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der Ausreise in Kenntnis zu setzen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wien vom 19.12.2013 ergibt, bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und nach diesem Beschluss zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird, die Fremdenbehörde am 21.11.2013 zudem bekannt gab, dass einer Ausreise keinerlei Hindernisse entgegen stehen. Es bedarf daher einer Anordnung der Schubhaft nicht, zumal für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, wobei die zuständige Fremdenbehörde die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicherzustellen hat, der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen ist. Dementsprechend bliebe noch genügend Zeit, nämlich 10 Monate bis zum regulären Entlassungstermin am 12.06.2015, gem. § 76 Abs. 3 FPG in einem ordentlichen Verfahren die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Gerichtshaft anzuordnen, falls im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Dementsprechend bedarf es der Anordnung von Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch bei einem "eventuellen Widerruf" der erfolgten Bewilligung gemäß § 133a StVG nicht.Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wien vom 19.12.2013 ergibt, bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und nach diesem Beschluss zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird, die Fremdenbehörde am 21.11.2013 zudem bekannt gab, dass einer Ausreise keinerlei Hindernisse entgegen stehen. Es bedarf daher einer Anordnung der Schubhaft nicht, zumal für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, wobei die zuständige Fremdenbehörde die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicherzustellen hat, der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen ist. Dementsprechend bliebe noch genügend Zeit, nämlich 10 Monate bis zum regulären Entlassungstermin am 12.06.2015, gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG in einem ordentlichen Verfahren die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Gerichtshaft anzuordnen, falls im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Dementsprechend bedarf es der Anordnung von Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch bei einem "eventuellen Widerruf" der erfolgten Bewilligung gemäß Paragraph 133 a, StVG nicht.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W202.2002434.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014