TE Vfgh Erkenntnis 1986/10/13 B856/85

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Veröffentlicht am 13.10.1986
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art67 Abs1
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6 Abs1
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §47 Abs3 Z3 und Z4
ZivildienstG §47 Abs4
ZivildienstG §52 Abs2

Leitsatz

ZDG; Regelungen des Vorschlagsrechtes in §47 Abs3 Z3 und 4 widersprechen nicht Art67 Abs1 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 10530/1985); auch kein Überschreiten des rechtspolitischen Spielraumes, wenn das Nominierungsrecht gesetzlichen Interessenvertretungen eingeräumt ist, denen große Bevölkerungsgruppen angehören; Beschlußfassung der ZDK bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern - Erfordernis des §48 Abs1 (Mindestbesetzung) erfüllt; Diplomkaufmann als Mitglied der ZDK - kein Widerspruch zu §47 Abs3 Z4, der grundsätzlich nicht von der Prämisse eines (abgeschlossenen) Studiums ausgeht; Entscheidung durch gesetzmäßig zusammengesetzte Kollegialbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; durch mangelnde Beteiligung der Vertrauensperson am Verfahren könnte allenfalls Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgen, jedoch kein Entzug des gesetzlichen Richters; Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Wehrpflicht infolge mangelnder Glaubhaftmachung der Gewissensgründe - keine Verletzung des in §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; dieses Recht ist nicht zivilrechtlicher Natur iS des Art6 Abs1 MRK - keine Verletzung des Art6 MRK

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) vom 13. September 1985 wurde der Antrag des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 178/1974 (ZDG), abgewiesen.

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"Soweit im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers überhaupt irgend etwas gefunden werden kann, was als die Behauptung eines schwerwiegenden Gewissensgrundes im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) gewertet werden könnte, ist es ihm auch in der Berufungsverhandlung nicht gelungen, diese Gründe glaubhaft zu machen, wie das Gesetz (§6 Abs2 ZDG) es verlangt.

Infolge der komplexen Natur der freien Beweiswürdigung (vgl. VfGH B128/83 und 304/83) können nicht alle Erwägungen, die den Senat zu dieser Ansicht geführt haben, im Einzelnen wiedergegeben werden, zumal bei der Würdigung auch weitgehend unsubstantiierbare Momente, wie etwa die Ausdrucksbewegungen während eines Gespräches, von Bedeutung sein können.

Zusammenfassend kann aber gesagt werden, daß der Berufungswerber auf den Senat, der über reichhaltige Vergleichsmöglichkeiten verfügt, während des mit ihm geführten Gespräches keineswegs wie ein junger Mann seines Ausbildungsstandes wirkte, der eine auf zumutbaren Überlegungen beruhende gefestigte innere Einstellung wiedergibt, der also auf der Basis einer echten Überzeugung die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen grundsätzlich und vorbehaltslos ablehnt. Vielmehr erweckte er den Anschein, der ganzen in Fragen stehenden Materie keine sehr große Bedeutung beizulegen, sich demnach über wesentliche Punkte noch keine ernsthaften Gedanken gemacht zu haben und sonach noch nicht zu einer endgültigen und gefestigten Gewissensentscheidung gelangt zu sein. Seine Behauptungen wirkten floskelhaft und eingelernt und nicht als Ausdruck einer adäquaten inneren Überzeugung. Alles blieb an der Oberfläche, und auch auf Nachfrage konnte etwa in bezug auf die behauptete religiöse Motivation nur die Antwort erreicht werden, daß die Religion eben insgesamt auf Gewaltfreiheit abziele. Ähnlich verhielt es sich mit der vom Antragsteller angeblich bevorzugten gewaltfreien Verteidigung. Auch hier kam auf Befragen nichts Substantielles, sondern nur der Vorschlag, einen Konflikt durch Gespräche abzuwenden und wenn dies nichts nütze, sich völlig passiv zu verhalten.

Bei der Würdigung der Person und des Vorbringens des Antragstellers wurde mit in Rechnung gestellt, daß er während der Mittelschulzeit gemeinsam mit seinen Mitschülern an einer der großen Friedensdemonstrationen in Wien mitwirkte, wobei es ihm selbst 'um den Frieden auf der ganzen Welt' ging und daß sein Vater - die Vertrauensperson - dem Antragsteller gegenüber ähnliche Argumente gebrauchte wie dieser in der Berufungsverhandlung.

All dies war aber im Sinne eines spezifischen Zusammenhanges mit der vom Zivildienstgesetz geforderten inneren Einstellung nicht gewichtig genug, den in freier Würdigung gewonnen Gesamteindruck - siehe oben - entscheidend zu verändern."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. In der Beschwerde werden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des §47 Abs3 Z3 und 4 ZDG vorgebracht. Diese Bestimmungen, welche vorsähen, daß jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission auf Vorschlag von Jugendorganisationen oder deren Verbänden sowie auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages insgesamt vier Mitglieder anzugehören hätten, seien verfassungswidrig, weil sie gegen Art67 Abs1 zweiter Satz B-VG verstießen. Diese Verfassungsbestimmung ermächtige den Gesetzgeber zu bestimmen, daß die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister bei einem Vorschlag gemäß Art67 Abs1 erster Satz B-VG an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist. Andere Stellen iS dieser Verfassungsbestimmung seien nur andere Staatsorgane, nicht aber Privatpersonen. Die Regelung, wonach der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag ein Vorschlagsrecht für die Entsendung von zwei Mitgliedern zukommt, sei überdies gleichheitswidrig, da sachlich nicht gerechtfertigt sei, warum gerade diesen beiden Körperschaften ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird.

Der Bf. ist zu diesem Vorbringen auf die Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 10530/1985) zu verweisen, wonach Art67 Abs1 B-VG keineswegs gebietet, die Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister nur an Vorschläge von Staatsorganen zu binden. Der VfGH sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Gesetzgeber verläßt im hier gegebenen Zusammenhang auch nicht den ihm zustehenden rechtspolitischen Spielraum, wenn er das Nominierungsrecht gesetzlichen Interessenvertretungen einräumt, denen große Bevölkerungsgruppen angehören.

2. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, an der Entscheidung der Zivildienstkommission hätten nur fünf statt der gesetzlich vorgesehenen Anzahl von sechs Mitgliedern teilgenommen. §48 Abs1 ZDG bestimme zwar, daß zu einer Beschlußfassung nur die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und von drei weiteren stimmberechtigten Senatsmitgliedern erforderlich sei. Im Hinblick auf die in §52 Abs2 ZDG vorgesehene Sanktion bei unentschuldigtem Fernbleiben von Kommissionsmitgliedern sei die Kommission nur dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn das sechste Mitglied entschuldigt der Sitzung ferngeblieben sei. Im vorliegenden Fall sei aber in erster Instanz ein Mitglied unentschuldigt ferngeblieben bzw. gar nicht geladen worden. Da die bel. Beh. dies nicht wahrgenommen habe, verstoße der angefochtene Bescheid gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Zu diesem Vorbringen ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, daß sämtliche Mitglieder der in erster Instanz entscheidenden Kollegialbehörde geladen worden sind und daß sich das Senatsmitglied Dr. B vor Beginn der Verhandlung wegen unvorhergesehener Unabkömmlichkeit entschuldigt hat. Im übrigen genügt es, auf das Erk. des VfGH VfSlg. 10556/1985 zu verweisen, wonach bei Anwesenheit von insgesamt 5 Kommissionsmitgliedern (wie im vorliegenden Fall) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt ist.

3. Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, daß der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gemäß §47 Abs3 Z4 ZDG zwei Mitglieder anzugehören hätten, die aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen sollen. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren habe in erster Instanz als Mitglied gemäß §47 Abs3 Z4 ZDG ein namentlich genannter - Diplomkaufmann teilgenommen. Ein Diplomkaufmann sei weder aufgrund seiner Ausbildung noch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für eine Aufgabe im Rahmen der Zivildienstkommission besonders gut geeignet. Da auch dieser Mangel durch die bel. Beh. im Berufungsverfahren nicht wahrgenommen worden sei, sei der Bf. durch die Mitwirkung dieses Diplomkaufmannes im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Dieses Vorbringen trifft schon deshalb vom Ansatz her nicht zu, weil §47 Abs3 Z4 ZDG grundsätzlich nicht von der Prämisse eines (abgeschlossenen) Studiums ausgeht. Überdies wird die Heranziehung von Psychologen in §47 Abs3 Z4 ZDG nicht zwingend gefordert, sondern als wünschenswert ("wenn möglich") bezeichnet. Es hat hier in erster Instanz eine dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 8731/1980, 9116/1981) ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter daher nicht verletzt worden.

4. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die vom Bf. dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zugezogene Vertrauensperson sei entgegen der Bestimmung des §47 Abs4 ZDG nicht als Senatsmitglied behandelt worden. Die Vertrauensperson hätte insbesondere keine Möglichkeit zur Fragestellung und zur Teilnahme an den Beratungen des Senates gehabt. Auch darin läge ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Falls diese Beschwerdebehauptungen zutreffen würden, wäre darin nicht eine Verletzung des vom Bf. herangezogenen Rechtes, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu erblicken. Im übrigen ergibt sich hiezu aus den Verwaltungsakten (insbesondere aus den Verhandlungsschriften sowie aus Stellungnahmen der Vorsitzenden der erstinstanzlichen Behörde und der Berufungsbehörde), daß die Vertrauensperson an den Verhandlungen in beiden Instanzen teilgenommen und hiebei die Möglichkeit zur Fragestellung gehabt hat. Die Vertrauensperson hat auch an den Beratungen der Zivildienstoberkommission, nicht jedoch an jenen der Zivildienstkommission teilgenommen, weil von ihr "kein diesbezüglicher Wunsch geäußert" wurde (zur rechtlichen Würdigung des letztgenannten Umstandes s. die folgenden Ausführungen unter Punkt 5.).

5. Schließlich erachtet sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 ZDG sowie im "Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art6 Abs1 MRK" verletzt. Die bel. Beh. sei nämlich entgegen den Ausführungen des Bf. zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, der Bf. habe nicht glaubhaft machen können, daß er bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde. Der Bf. habe aber immer wieder betont, daß die schwere Gewissensnot bei Ableistung des Wehrdienstes auf seinen Glauben und seine religiöse Erziehung, die er seit frühester Kindheit erhalten habe, zurückzuführen sei. Im Hinblick auf seine Erziehung seit frühester Kindheit entbehre es auch jeder Grundlage, wenn die bel. Beh. meine, daß sich der Bf. mit der in Frage stehenden Materie noch nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Diese unrichtige Rechtsansicht der Behörde beruhe auf folgenden Verfahrensfehlern: Der Vertrauensperson sei weder ein Fragerecht noch die Möglichkeit zur Teilnahme an den Beratungen eingeräumt worden. Außerdem existiere über die Befragung der Vertrauensperson kein Protokoll, obwohl die Vertrauensperson gerade bei diesem Gespräch darauf hingewiesen habe, daß der Bf. aufgrund seiner religiösen Erziehung die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen grundsätzlich und vorbehaltslos ablehne. Hätte die bel. Beh. über dieses Gespräch ein Protokoll aufgenommen und es ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dann wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft, als entgegen der Bestimmung des §47 Abs3 Z4 ZDG keine Senatsmitglieder beigezogen worden seien, die aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet waren und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufgewiesen hätten. Diese Mangelhaftigkeit stelle nicht nur einen Verstoß gegen §2 Abs1 ZDG dar, sondern widerspreche auch Art6 Abs1 MRK, der die Gewährung eines fairen Verfahrens vorsehe.

Zu den behaupteten Verfahrensfehlern, welche Ursache für die (unrichtige) Rechtsansicht der bel. Beh. gewesen sein sollen, genügt hinsichtlich der Eignung der Kommissionsmitglieder der Hinweis auf die Erwägungen oben in Punkt 3. sowie hinsichtlich der Vertrauensperson der Hinweis auf die Ausführungen im vorstehenden Punkt 4. mit folgender Ergänzung: Selbst wenn die Vertrauensperson an der Beratung in erster Instanz nur deshalb nicht teilgenommen haben sollte, weil sie - mangels Belehrung über die ihr zustehenden Rechte - keinen "diesbezüglichen Wunsch geäußert" hat, und selbst wenn man diesen Umstand als Verfahrensfehler wertet, würde darin noch kein wesentlicher Verstoß im verfahrensrechtlichen Bereich iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 9549/1982, 9573/1982) liegen, zumal die Vertrauensperson an der Beratung in zweiter Instanz teilgenommen hat.

Im übrigen kann der VfGH der ZDOK nach Lage dieses Falls nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung letztlich zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die aufgrund unmittelbaren Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen; zB aus jüngerer Zeit: OGH 23. März 1982 9 Os 38/82, 27. Juli 1982 10 Os 86/82; s. dazu VfSlg. 9573/1982).

Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Art6 Abs1 MRK hat der Bf. die ständige Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 8856/1980, 9573/1982) übersehen, wonach das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung nicht zivilrechtlicher Natur iS dieser Verfassungsbestimmung ist.

6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat somit ebensowenig stattgefunden wie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Zivildienst, Zivildienstkommission, Behördenzusammensetzung, Gestaltungsspielraum rechtspolitischer (des Gesetzgebers), Kollegialbehörde, Verfahrensmangel, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B856.1985

Dokumentnummer

JFT_10138987_85B00856_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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