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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §23 Abs3;Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im § 23 FSG 1997. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat (hier Nigeria) erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im § 23 Abs. 3 FSG 1997 geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Maßgebend für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Dass für die Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung Anderes gälte, findet sich weder im § 23 noch in anderen Regelungen des Führerscheingesetzes. Daher ist in dem Fall, dass der Bewerber über eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung verfügte, darauf abzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Umschreibung" gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 nur im gleichen Berechtigungsumfang erfolgen kann (hier: die in Nigeria erteilte Lenkberechtigung war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erloschen).Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im Paragraph 23, FSG 1997. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat (hier Nigeria) erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Maßgebend für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Dass für die Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung Anderes gälte, findet sich weder im Paragraph 23, noch in anderen Regelungen des Führerscheingesetzes. Daher ist in dem Fall, dass der Bewerber über eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung verfügte, darauf abzustellen, ob er zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Umschreibung" gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 nur im gleichen Berechtigungsumfang erfolgen kann (hier: die in Nigeria erteilte Lenkberechtigung war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erloschen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110068.X01Im RIS seit
07.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008