RS Vwgh 2008/5/20 2006/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Verfügung über (zugewiesene) Budgetmittel durch eine Verwaltungsstelle (insbesondere auch außerhalb des hoheitlichen Rechtsvollzuges) sind stets auch (negative) Entscheidungen verbunden, diese Budgetmittel für bestimmte andere Zwecke eben nicht aufzuwenden. Insofern könnte für alle Verwaltungsstellen die pauschale Aussage getroffen werden, dass die "Dimension" budgetwirksamer Entscheidungen stets höher ist als die zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Da dieses Gesamtausmaß - im Gegensatz zu den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln - aber in weiten Bereichen der Verwaltung nicht abschätzbar sein wird, ist es aus der Sicht der Schlüssigkeitskontrolle eines Bewertungsgutachtens nicht zu beanstanden, wenn in typisierender Betrachtung unter Vernachlässigung negativer Entscheidungen über Budgetausgaben lediglich auf die bewegten Budgetmittel abgestellt wird. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Einschätzungen sind einer exakten Nachprüfung eben nicht zugänglich, und es steht ihm auch frei, bei dieser Einschätzung unter verschiedenen, diesbezügliche Näherungswerte liefernden Einschätzungsmethoden auszuwählen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120202.X02

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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