RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0109

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
SchulleiterzulagenV §3 Abs1 idF 1987/305;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn dem für Betrauungen zuständigen Organwalter des Landesschulrates für Niederösterreich die für die Beurteilung der Frage, ob die HTL - mangels organisatorischer Verknüpfung mit der HAK/HAS - als eigenständige Unterrichtsanstalt geführt wird, maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Großen und Ganzen bekannt waren und er darüber hinaus von der Aufnahme der Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie von der Anweisung einer erhöhten Leiterzulage aus diesen Gründen wusste, wäre auch von einer konkludenten Betrauung des Beschwerdeführers mit den von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben auszugehen. (Hier: Die belangte Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob nach Maßgabe der objektiv bestandenen organisatorischen Verhältnisse die HTL in einer eigenständigen Unterrichtsanstalt betrieben wurde, bejahendenfalls, ob diese maßgeblichen objektiven Verhältnisse dem für die Betrauung zuständigen Organ des Landesschulrates Niederösterreich im Großen und Ganzen bekannt waren; Näheres im vorliegenden Erkenntnis.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120109.X02

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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