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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).Die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X09Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014