TE Vfgh Beschluss 2006/10/4 B1546/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach formeller Klaglosstellung durch amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Juli 2006, Zl. UVS 7/13.133/2-2006, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23. August 2005, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Am 7. September 2006 übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg dem Verfassungsgerichtshof seinen Bescheid vom 6. September 2006, Zl. UVS 7/13133/5-2006, mit welchem der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2006 gemäß §52a Abs1 VStG aufgehoben wurde.

3. Mit Schreiben vom 27. September 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides als klaglos gestellt erachte. Er beantragte den Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Kosten.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1546.2006

Dokumentnummer

JFT_09938996_06B01546_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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