§ 554 ABGB Einsetzung eines einzigen Erben

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 554 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 554 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 554 ABGB


Entscheidungen zu § 554 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 554 ABGB


Frage zu § 554 ABGB von N151142OERP zum § 554 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Frage eines alten Mathematikers an die ABGB-Spezialisten & ABGB-Gurus : Ein Alleinerbe übernimmt (automatisch) auch ein (nach 43 Jahren) vom Erblasser ersessenes Recht? Danke vorab & mfG / Othmar mehr lesen...

§ 554 ABGB | 2 Antworten | 1047 Aufrufe | 22.02.22

Sie können zu § 554 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 553 ABGB
§ 555 ABGB