§ 518 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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