§ 110 UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.

(2) Ist der Vortrag oder die Aufführung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach § 66 Abs. 1, Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem Hersteller des Bild- oder Schallträgers im Zweifel auch das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden, diesen auf die dem Verwertungsberechtigten nach § 66 vorbehaltene Art zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auch enthält die Einwilligung in einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis, die Bild- oder Schallträger mit dem Namen der vortragenden oder aufführenden Person zu bezeichnen.

In Kraft seit 01.07.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 UrhG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 UrhG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 110 UrhG


Entscheidungen zu § 110 UrhG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 UrhG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 UrhG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UrhG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 UrhG
§ 111 UrhG