Gesamte Rechtsvorschrift K-BAKB

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

K-BAKB
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2022
Gesetz über die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und
Befähigungsnachweisen (Kärntner
Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - K-BQAG)
StF: LGBL Nr 10/2009

§ 1 K-BAKB


(1) Dieses Gesetz regelt die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zugang zu einem Beruf oder zu dessen Ausübung berechtigen, für den Zweck des Zugangs zu oder der Ausübung einer in Kärnten landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, einschließlich deren Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

(1a) Dieses Gesetz regelt auch den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie – ungeachtet des Herkunftsmitgliedstaates – die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierter Berufspraktika.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die als Selbständige oder Arbeitnehmer einen in Kärnten landesgesetzlich geregelten Beruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit ausüben wollen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Berufsqualifikationen

a)

die in einem Staat erworben wurden, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen von Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, sowie

b)

die in Drittstaaten erworben wurden und die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind,

sinngemäß anzuwenden.

(3) Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind hinsichtlich ihrer in einem in Abs. 2 genannten Staat erworbenen Berufsqualifikationen gleichgestellt:

a)

Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat;

b)

Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen haben.

(4) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von den in Abs. 3 genannten Personen außerhalb der in Abs. 2 genannten Staaten erworbenen wurden, ist dieses Gesetz nach Maßgabe der diese Tätigkeit regelnden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 2 K-BAKB


Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

a)

„Herkunftsstaat“: ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellte Staaten, in denen Berufsqualifikationen erworben wurden, die ihren Inhaber berechtigen, dort den Beruf auszuüben;

b)

„zuständige Behörde“: jene nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmte Stelle, die befugt ist, über Anträge zu entscheiden, die erforderlichen Dokumente und Nachweise auszustellen sowie Informationen zu erteilen oder entgegenzunehmen, auf die in diesem Gesetz abgestellt wird;

c)

„Beruf“ den der Antragsteller ausüben möchte: derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind;

d)

„reglementierter Beruf“: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist; als Vorschrift über die Ausübung gilt auch die Regelung der Führung einer Berufsbezeichnung, die an eine Berufsqualifikation gebunden ist; gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern der in Anhang I der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Berufsverbände oder -organisationen ausgeübt wird;

e)

„Berufsqualifikationen“: Qualifikationen die durch einen Ausbildungsnachweis (lit. f), einen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z 1 und/oder Berufserfahrung (lit. g) nachgewiesen werden;

f)

„Ausbildungsnachweise“: Nachweise über Ausbildungen im Sinne des § 3, die von der zuständigen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend auf dem Gebiet der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden; gleichgestellt sind in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einem dort reglementierten Beruf entsprechend anerkannt wurden, wenn dieser Mitgliedstaat überdies bescheinigt, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat über drei Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf verfügt;

g)

„reglementierte Ausbildung“: eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und die aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der oder die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum und/oder Berufspraxis ergänzt werden; der Aufbau und das Niveau dieser Ausbildung müssen mitgliedstaatlich geregelt sein oder von einer dafür zuständigen Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;

h)

„Berufserfahrung“: die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufes als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

i)

„Anpassungslehrgang“: die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit unter der Verantwortung eines Inhabers der landesgesetzlich geforderten Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit und/oder die Teilnahme an Teilen eines Lehrganges, der für die Ausbildung landesgesetzlich vorgeschrieben ist; der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung durch die nach dem betreffenden Gesetz zuständige Prüfungsstelle;

j)

„Eignungsprüfung“: eine von den gesetzlich vorgesehenen Prüfstellen durchgeführte oder von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Antragstellers, mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben;

k)

„Betriebsleiter“: wer im Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs

1.

Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung ist,

2.

Stellvertreter des Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern damit eine Verantwortung verbunden ist, die der des Vertretenen vergleichbar ist, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist;

l)

„Berufspraktikum“: ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, die eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf auf dem Qualifikationsniveau eines Diploms (§ 3 Abs. 1 lit. d und e) darstellt; dieses kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden;

m)

„Dienstleistung“: die vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit in Kärnten, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter anhand seiner Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität, auch unter Beachtung einer bloß saisonalen Ausübungsmöglichkeit, im Einzelfall zu beurteilen ist, für Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft darf deren Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten;

n)

„Europäischer Berufsausweis“: eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis

aa)

dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungen in Kärnten erfüllt oder

bb)

der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in Kärnten;

o)

„lebenslanges Lernen“: jegliche Aktivitäten der Bildung, der beruflichen Bildung, informellen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt, wozu auch die Berufsethik gehören kann;

p)

„zwingende Gründe des Allgemeininteresses“: Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz und öffentliche Sicherheit;

q)

„Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“: das Punktesystem für Hochschulausbildung (European Credit Transfer System), das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002);

r)

„gemeinsamer Ausbildungsrahmen“: ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen;

s)

„gemeinsame Ausbildungsprüfung“: eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist;

t)

„geschützte Berufsbezeichnung“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

u)

„vorbehaltene Tätigkeiten“: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

§ 3 K-BAKB


(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen gelten folgende Qualifikationsniveaus:

a)

Befähigungsnachweis, der von der nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde,

1.

aufgrund

aa)

einer Ausbildung, die nicht unter lit. b bis e fällt, oder

bb)

einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, oder

cc)

einer Ausübung des Berufes in einem Mitgliedstaat als Vollzeitbeschäftigung während dreier aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraumes in den letzten zehn Jahren, oder

2.

der dem Inhaber Allgemeinkenntnisse bescheinigt, die er aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau besitzt;

b)

Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

1.

einer allgemein bildenden Sekundärausbildung, die ergänzt wird durch

aa)

eine Fach- oder Berufsausbildung, die nicht unter lit. c fällt, und/oder

bb)

ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine erforderliche Berufspraxis, oder

2.

einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Z 1 sublit. aa und/oder ein erforderliches Berufspraktikum oder eine Berufspraxis gemäß Z 1 sublit. bb ergänzt wird;

c)

außeruniversitäres Diplom über den Abschluss

1.

einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die nicht unter lit. d und e fällt, und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen

aa)

der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder

bb)

eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II, ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, oder

2.

eines reglementierten

aa)

Ausbildungsgangs oder

bb)

eines reglementierten Berufs, mit dem einer dem Ausbildungsniveau gemäß Z 1 entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung,

durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach lit. b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Befähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist;

d)

Diplom über eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird;

e)

Nachweise über einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung.

(2) Die postsekundäre Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. d und e muss an einer Universität oder Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau abgeschlossen worden sein. Die Dauer der Ausbildungen gemäß Abs. 1 lit. d und e kann zusätzlich in einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.

(3) Ausbildungsnachweisen oder jeder Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die

1.

von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden,

2.

den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formeller oder nichtformeller Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen,

3.

von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, und

4.

in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten,

sind Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 – auch betreffend das entsprechende Ausbildungsniveau – gleichgestellt.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sind den dort genannten Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die nicht den rechtlichen Erfordernissen des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, dem Antragsteller jedoch die Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Herkunftsstaat das erforderliche Ausbildungsniveau hebt, und Personen, die über die zuvor erforderliche Ausbildung verfügen, aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dieselben Rechte zukommen. In diesen Fällen ist die zuvor erworbene erforderliche Ausbildung für Zwecke der Anerkennung dem Ausbildungsniveau der neuen Ausbildung entsprechend einzustufen.

§ 4 K-BAKB


(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über jene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Kärnten erforderlich sind.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a) bzw. nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Überprüfungen gemäß Abs. 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

§ 4a K-BAKB


(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie für den betreffenden landesgesetzlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einem in Kärnten niedergelassenen Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der Dienstleistungen außerhalb von Kärnten erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt.

(3) Die Behörde hat Inhabern von Berufsqualifikationen betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und

1.

die eine Dienstleistung in Kärnten ausüben wollen, wenn dies eine Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 betrifft, oder

2.

die sich in Kärnten niederlassen wollen,

einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 16a Abs. 7 oder § 12a auf der Grundlage der vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 4a Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen.

(4) Die Behörde hat für in Kärnten niedergelassene Inhaber einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die

1.

sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen beabsichtigen oder

2.

die eine Dienstleistung gemäß § 16 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen,

alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich des eigenen Dateisystems des Antragstellers abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) gemäß den §§ 12a und 16a Abs. 7 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art. 4d Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vom Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Das Land hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dafür zu sorgen, dass die Bürger und Antragsteller über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.

§ 4b K-BAKB


(1) Die Behörde hat es Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt Datenverwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) für diesen Antragsteller erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind alle gemäß dem betreffenden Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat Antragsteller im Sinne des § 4a Abs. 3 gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihm gegebenenfalls gemäß § 13 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat in Kärnten niedergelassenen Antragstellern alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob

1.

der Antragsteller in Kärnten rechtmäßig niedergelassen ist und

2.

alle in Kärnten ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind.

In Fällen begründeter Zweifel hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen oder vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente zu verlangen.

(6) Stellt der Antragsteller wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthalten sind.

§ 4c K-BAKB


(1) Die Behörde hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 19b, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogenen Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale,

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit der ihnen vom Inhaber eines für Kärnten gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises, nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art. 4e Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie erlassenen Rechtsakte, prüfen können.

(5) Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 15 erforderlich ist. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) verlangen. Er ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 12a oder 16a Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 4a Abs. 3 dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 4a bis 4c und 12a und 16a dieses Gesetzes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

§ 4d K-BAKB


(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn

a)

der Antragsteller ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Kärnten ein partieller Zugang beantragt wird,

b)

die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem landesgesetzlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass der Antragsteller nahezu vollständig die landesgesetzlich geregelte Ausbildung absolvieren müsste, um diesen landesgesetzlich geregelten Beruf auszuüben, und

c)

sich die berufliche Tätigkeit objektiv von den anderen von der landesgesetzlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies

1.

durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (§ 2 lit. b) gerechtfertigt ist;

2.

geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und

3.

nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles gemäß Z 2 erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

§ 4e K-BAKB


(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Mitgliedstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,

1.

sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht, und

2.

soweit die Dauer der Anerkennung von Berufspraktika im Ausland nicht landesgesetzlich beschränkt ist.

In einem Drittstaat absolvierte Berufspraktika sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen.

(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.

§ 5 K-BAKB


Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a)

für die Tätigkeiten im Sinne des § 9, wenn der Antragsteller die Anforderungen gemäß § 10 nicht erfüllt, und

b)

für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 lit. f letzter Halbsatz verfügen.

§ 6 K-BAKB


(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufes den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes zu genehmigen, wenn

1.

der Antragsteller über den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gemäß § 3 verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um dort die Genehmigung zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und

2.

dieser Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt wurde.

(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinne des Abs. 1 im Herkunftsmitgliedstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die

1.

von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden und

2.

bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

Der Nachweis der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis in der Form eines reglementierten Ausbildungsgangs verfügt.

(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nachgewiesen werden.

(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. c erfordert und der Antragsteller nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a verfügt.

§ 7 K-BAKB


(1) Unbeschadet des § 6 ist die Berufsqualifikation mit Bescheid unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

1.

sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen gemäß der von den landesrechtlichen Vorschriften geforderten inländischen Ausbildung unterscheiden, oder

2.

die landesrechtlich geforderte inländische Ausbildung eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes (§ 2 lit. d) sind und wenn sich die geforderte inländische Ausbildung auf Fächer bezieht, auf die die Voraussetzungen der Z 1 zutreffen.

(2) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,

a)

im Falle des § 5 lit. a, wenn eine Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, und

b)

im Falle des § 5 lit. b;

c)

wenn dies landesgesetzlich aufgrund einer Ausnahme gemäß Art. 14 Abs. 2 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen ist;

d)

wenn der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als außeruniversitäres Diplom (§ 3 Abs. 1 lit. c) eingestuft ist;

              e)           wenn der Inhaber eines Zeugnisses gemäß § 3 Abs. 1 lit. b die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als Diplom gemäß § 3 Abs. 1 lit. d oder e eingestuft ist.

(2a) Beantragt der Inhaber eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs. 1 lit. a) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs. 1 lit. d eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Als Fächer, die sich wesentlich von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 unterscheiden, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist.Dabei und für die Vorschreibung des Inhaltes eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller nicht verfügt.

(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzulegen, in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 festgestellten Unterschiede verlangt, zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat bereits über eine Berufsqualifikation verfügt. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist überdies zu prüfen, ob die von einem Antragsteller

1.

im Rahmen seiner Berufspraxis oder

2.

durch lebenslanges Lernen

in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 ganz oder teilweise auszugleichen.

(5) Die Begründung eines Bescheides über Ausgleichsmaßnahmen hat auch zu enthalten:

1.

das Qualifikationsniveau (§ 3 Abs. 1) der landesgesetzlich festgelegten Ausbildung und das Qualifikationsniveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und

2.

die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 erster Satz sowie die Gründe, warum diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 4 Z 2 ausgeglichen werden können.

(6) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung längstens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ablegen kann.

§ 8 K-BAKB


Ausbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund

1.

eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Art. 49a der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder

2.

einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Art. 49b der Berufsqualifikationen-Richtlinie

erworben wurden, bedürfen keiner Anerkennung nach diesem Gesetz, sofern seitens des Landes keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 oder 49b Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie in Anspruch genommen wurde.

§ 9 K-BAKB


(1) Wird in einem Landesgesetz die Aufnahme oder Ausübung einer der im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, ist als ausreichender Nachweis der Berufsqualifikation die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuerkennen, wenn diese Tätigkeit die Erfordernisse des § 10 erfüllt.

(2) Für die Anerkennung der in Anhang IV Verzeichnisse I und II der Berufsqualifikationen-Richtlinie genannten Tätigkeiten ist § 10 nach Maßgabe der in Art. 17 und 18 der Berufsqualifikationen-Richtlinie angeführten Voraussetzungen anzuwenden.

§ 10 K-BAKB


(1) Für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 Abs. 1 muss die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;

b)

als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Antragsteller zusätzlich nachweist:

1.

eine vorherige Ausbildung im Sinne des Abs. 2, oder

2.

eine Ausübung der betreffenden Tätigkeit durch mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter;

c)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn der Antragsteller eine vorherige Ausbildung im Sinne des Abs. 2 nachweist.

(2) Die vorherige Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c muss durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.

(3) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 lit. a und lit. b Z 2 darf nicht mehr als zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrages gemäß § 12 ausgeübt worden sein.

§ 11 K-BAKB


(1)         Dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation gemäß §§ 6, 8 oder 9 sind folgende Unterlagen anzufügen:

a)

Nachweis der Staatsangehörigkeit;

b)

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung;

c)

im Falle der Anerkennung gemäß § 9, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates über die Art und die Dauer der Tätigkeit.

(1a) Sofern dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.

(2) Zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. b kann die Behörde den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der landesgesetzlich geforderten Ausbildung im Sinne des § 7 erheblich abweicht. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, ist gemäß § 19a vorzugehen.

(3) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit

a)

ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt;

b)

ein Nachweis der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit verlangt, oder

c)

die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ausübungsvorschriften oder einer gerichtlichen Verurteilung wegen strafbarer Handlungen nicht erteilt oder widerrufen,

sind die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Nachweise anzuerkennen, wenn sie bescheinigen, dass diese Voraussetzungen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann dieser Nachweis auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.

(4) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.

(5) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit

a)

ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder

b)

ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.

(6) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 12 K-BAKB


(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller das Einlangen des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu entscheiden.

(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

§ 12a K-BAKB


(1) In den Fällen des § 4a Abs. 4 Z 1 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 4b in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 9 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 7 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags gemäß Art. 4d Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 7 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller oder vom Herkunftsmitgliedstaat nicht erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 6 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und er ist dem Antragsteller automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller ist davon zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 13 K-BAKB


(1) Ist in landesgesetzlichen Vorschriften das Führen einer Berufsbezeichnung den Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der betreffenden landesgesetzlich geregelten Tätigkeit vorbehalten, sind auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes anerkannt worden ist, zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt.

(2) In den Fällen des § 4d (Teilqualifikation) ist die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates auszuüben. Die Beifügung einer deutschen Übersetzung ist zulässig. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Empfänger einer Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.

§ 14 K-BAKB


(1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des § 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie

a)

nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates zur Ausübung eines den landesgesetzlichen Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit entsprechenden Berufes berechtigt sind, oder

b)

sofern die Ausbildung zu oder die Ausübung eines einer landesgesetzlichen geregelten Tätigkeit entsprechenden Berufes im Niederlassungsmitgliedstaat nicht geregelt ist, diese Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.

(2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sich diese unmittelbar auf die Berufsqualifikation beziehen, sowie allfälligen Disziplinarbestimmungen.

§ 15 K-BAKB


(1) Beabsichtigt ein Dienstleister eine landesgesetzlich geregelte Tätigkeit in Kärnten erstmals auszuüben, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters bzw. gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer;

b)

eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihm im Zeitpunkt der Anzeige diese nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)

einen Ausbildungsnachweis oder Nachweis

1.

über die erworbene fachliche Befähigung des Dienstleisters oder gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer oder

2.

im Falle des § 14 Abs. 1 lit. b in beliebiger Form darüber, dass er den Beruf entsprechend den Voraussetzungen dieser Bestimmung ausgeübt hat;

d)

die erforderlichen Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung, einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht oder der finanziellen Leistungsfähigkeit, sofern dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die sachlichen Bewilligungserfordernisse der entsprechenden Tätigkeit vorgeschrieben ist;

e)

im Fall von Gesundheitsberufen und von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsmitgliedstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausbildung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist;

f)

im Fall von Berufen gemäß § 9, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 16 erfolgen kann, eine Bescheinigung im Sinne des § 10 Abs. 2.

(2) Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige (Abs. 1) eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.

(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses Bundeslandes erfolgt, hat der Dienstleister spätestens mit Beginn der Ausübung der Tätigkeit die Behörde von dieser Meldung zu informieren. Davon unberührt bleiben in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelungen gemäß Art. 7 Abs. 2a der Berufsqualifikationen-Richtlinie.

(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Kärnten gemäß Art. 4c Abs. 3 der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.

§ 16 K-BAKB


(1) Bei landesgesetzlich geregelten Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann. § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) Ist in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein Anhörungsrecht einer Interessenvertretung vorgesehen, ist zur Frage, ob eine Überprüfung vorzunehmen ist oder ob aufgrund der Berufsqualifikation des Dienstleisters eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen zu befürchten ist, diese anzuhören. Dieses Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise zu entfallen.

(3) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige gemäß Abs. 1 oder 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob

1.

die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zulässig ist, oder

2.

nach der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters

a)

sich dieser einer Eignungprüfung gemäß Abs. 4 zu unterziehen hat oder

b)

die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist.

Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

(4) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a vorzuschreiben. Dem Dienstleister ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des § 2 lit. j vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(5) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zu erlassen.

§ 16a K-BAKB


(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

§ 17 K-BAKB


(1) Die Dienstleistung darf erbracht werden,

a)

wenn die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 Abs. 3 nicht innerhalb eines Monats oder der gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz verlängerten Frist erfolgt;

b)

nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis (§ 16 Abs. 3 Z 1) nicht zu überprüfen;

c)

wenn im Falle einer Überprüfung festgestellt wurde, dass eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 16 Abs. 1

1.

nicht zu befürchten ist, nach der Zustellung dieser Entscheidung;

2.

zu befürchten ist, nach der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 16 Abs. 4 durch den Dienstleister.

(2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden. Dies gilt nicht für Fälle des § 4d.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen und personenbezogene Daten mitzuteilen:

a)

Zutreffendenfalls

1.

das öffentliche Register, in das der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat eingetragen ist, mit der Nummer der Eintragung oder anderen, der Identifikation dienenden Angaben,

2.

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichts- oder Zulassungsbehörde im Niederlassungsmitgliedstaat,

3.

die Berufsorganisation, der der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat angehört;

b)

die verliehene Berufsbezeichnung oder den ausgestellten Ausbildungsnachweis, mit der Angabe des verleihenden oder ausstellenden Mitgliedstaates;

c)

die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 des Anhangs zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994;

d)

sofern dies in den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Einzelheiten zur Haftpflichtversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. d.

(4) In den Fällen des § 4d ist der Dienstleister verpflichtet, dem Empfänger der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.

§ 18 K-BAKB


(1) Soweit in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Regelung der betreffenden beruflichen Tätigkeit nicht anderes vorgesehen ist, ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinne des Art. 56 Abs. 4, des Beratungszentrums gemäß Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie der Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 19b in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bereitzustellen.

§ 19 K-BAKB


(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

1.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters sowie

2.

die gute Führung des Dienstleisters, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

anfordern.

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister auch den Behörden der Ziel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.

§ 19a K-BAKB


(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Abs. 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssytem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleistungserbringer auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiters alle Informationen anfordern über

1.

die Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

2.

Ausbildungsnachweise (§ 2 lit. f) des Antragstellers, die ganz oder teilweise in einem anderen als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob

a)

der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt wurde,

b)

der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,

c)

mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsmitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden;

3.

die Ausbildung des Antragstellers, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung im Sinne des § 7 abweicht, wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist (§ 11 Abs. 2).

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikationen in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 1a, 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

§ 19b K-BAKB


(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Gesundheitsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Die Landesregierung ist zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) längstens drei Tage nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die personenbezogenen Daten über die Identität des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Eine Warnung ist auch über die Identität von Berufsangehörigen zu übermitteln, sobald gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 4c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Gleichzeitig mit der Warnung gemäß Abs. 2 ist auch der betreffende Berufsangehörige schriftlich über die Warnung zu unterrichten. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat oder zu erstatten hätte, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtwidrigkeit der Warnung festgestellt, hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Bringt der Berufsangehörige gegen die Warnung einen Antrag oder gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, ist die Warnung durch einen Hinweis auf den Antrag bei der Behörde oder die Beschwerde zu ergänzen.

(5) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

§ 20 K-BAKB


              Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

eine Dienstleistung entgegen § 15 ausübt;

b)

eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;

c)

als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;

d)

als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht erteilt;

e)

eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

§ 21 K-BAKB


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2020;

b)

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2019.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Berufsqualifikationen-Richtlinie verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 32, zu verstehen.

§ 22 K-BAKB


Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44 in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S. 1;

b)

die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29. 6. 2004, S 35 und ABl. Nr. L 197 vom 28. 7. 2005, S 34;

c)

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2007, S 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 32;

d)

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. 6. 2009, S. 17;

e)

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;

f)

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S. 1;

g)

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 375;

h)

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1;

i)

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25;

j)

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21.

§ 23 K-BAKB


(1) Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.

(2) Dieser Abschnitt gilt für die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

(4) Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.

§ 24 K-BAKB


(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abs. 4 möglich ist.

(2) In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei

1.

Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, durch die Landesregierung,

2.

Verordnungen durch die zu deren Erlassung jeweils zuständige Behörde, bei Verordnungen eines Organs einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung jedoch die jeweilige Aufsichtsbehörde,

objektiv und unabhängig durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 2 Z 2 hat Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.

(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die

1.

Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes,

2.

objektive Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses,

3.

Verhältnismäßigkeit,

nach den Kriterien der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i) sowie der zu diesen Grundsätzen ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union.

(5) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 4 Z 2 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 rechtfertigen können.

(6) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 4 Z 3, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.

§ 25 K-BAKB


Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.

§ 26 K-BAKB


(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
(§ 22 lit. i) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.

(2) Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Art. 59 Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.

§ 27 K-BAKB


(1) Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvor-schriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist.

(2) Sonstige Selbstverwaltungskörper – ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen – haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.

Anlage

Anl. 1 K-BAKB


(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.

Artikel II(LGBl Nr 88/2020)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Art. 10
Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.

Artikel III(LGBl Nr 20/2022)

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25, umgesetzt.

Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BAKB) Fundstelle



Allgemeine Bestimmungen

 

§

1              Geltungsbereich

§

2                 Begriffsbestimmungen

§

3              Qualifikationsniveaus

§

4              Sprachkenntnisse

§

4a  Europäischer Berufsausweis

§

4b  Beantragung eines Europäischen Berufsausweises

§

4c  Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis

§

4d  Teilqualifikationen

§

4e  Berufspraktika

 

2. Abschnitt:
Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

 

§

5                Anwendungsbereich

§

6              Bedingungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen

§

7                Ausgleichsmaßnahmen

§

8                Automatische Anerkennung

§

9                Anerkennung der Berufserfahrung

§

10             Erfordernisse an die Berufserfahrung

§

11             Unterlagen

§

12             Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von

                   Berufsqualifikationen

§

12a  Europäischer Berufsausweis-Niederlassung

§

13             Berufsbezeichnungen und Informationspflicht

 

3. Abschnitt:
Anerkennung im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit

 

§

14             Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§

15             Meldeverpflichtungen

§

16             Überprüfung der Berufsqualifikation

§

16a  Europäischer Berufsausweis-Dienstleistung

§

17             Ausübungsvorschriften für Dienstleister

 

4. Abschnitt:
Verwaltungszusammenarbeit

 

§

18             Behörden

§

19  Verwaltungszusammenarbeit – Dienstleistung

§

19a  Verwaltungszusammenarbeit – Niederlassung

§

19b  Vorwarnmechanismus

5. Abschnitt:
Straf- und Schlussbestimmungen

 

§

20             Strafbestimmungen

§

21             Verweisungen

§

22             Umsetzungshinweise

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