Norm: ABGB §914 IIIbABGB §914 IIIhABGB §983
Rechtssatz: Aus der Absicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer durch eine Darlehensgewährung noch mehr an das Unternehmen zu binden sowie daraus, daß bei Abschluß der Darlehensvereinbarung beide Parteien nicht den Fall einer Endigung des Arbeitsverhältnisses vor gänzlicher Rückzahlung des Darlehens bedachten, kann nicht ausgeschlossen werden, die Parteien seien stillschweigend davon ausgegangen, daß i... mehr lesen...
Norm: ABGB §7ABGB §881 IAABGB §983
Rechtssatz: Die Anwendung der für den Mieterschutz maßgeblichen Grundsätze des Mietengesetzes und des Niederschlages, den diese in der Rechtssprechung gefunden haben, auf Bankverträge ist schon deshalb nicht statthaft, weil es sich bei Kreditverträgen um eine grundlegend anders geartete, dem Handelsrecht zuzuordnende, auch durch Rechtsanalogie in keiner Weise erfaßbare Rechtsmaterie und bei den Beteiligten um ... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ZPO §226 IIA3ZPO §226 IIB13
Rechtssatz: Ein Darlehensvertrag verschafft Eigentum. Ob der Eigentümer eigenes oder über ein Darlehen erhaltenes Geld verwendet, macht bei der Verfügung hierüber keinen Unterschied. Es ist daher ein Leistungsbegehren, einen Geldbetrag als Darlehen zu verwenden, nicht möglich. Entscheidungstexte 1 Ob 19/74 Entscheidungstext OGH 13.02.1974 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §888ABGB §983
Rechtssatz: Die Erklärung, einen mehreren Personen gewährten Kredit sofort fällig zu stellen, ist gegenüber sämtlichen Kreditnehmern abzugeben. Bei Ehegatten ist nach der Verkehrssitte ein Mitgenosse als Empfangsbote des Anderen anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 121/73 Entscheidungstext OGH 06.11.1973 6 Ob 121/73 Veröff: JBl 1974,426 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §983
Rechtssatz: Der Wegfall des einzigen Einkommens für die Dauer von mehreren Monaten ist als wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers zu beurteilen. Es genügt für die Wirksamkeit der Kündigung, daß im Kündigungszeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eingetreten war, die eine Verschuldung und eine, wenn auch nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit befü... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ZPO §396 B
Rechtssatz: Schlüssigkeit einer auf Rückzahlung von Darlehensbeträgen gerichteten Klage, wenn auf dieses Rechtsgeschäft irisches Recht anzuwenden ist. Entscheidungstexte 5 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 36/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019449 ... mehr lesen...
Der Beklagte war bis 13. 6. 1967 und insbesondere auch am 6. und 12. 4. 1965 persönlich haftender Gesellschafter der protokollierten Fa E & Co und ist seither Kommanditist dieser Gesellschaft. Die klagende Partei gewährte der prot Fa E & Co auf Grund einer Promesse vom 5. 4. 1965 und des von ihr gefertigten Schuldscheines vom 6./12. 4. 1965 ein bar zugezähltes und hypothekarisch sichergestelltes Darlehen von S 11.000.000.-. Die Fa E & Co verpflichtete sich, ab 1. 10. 1965 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ABGB §1053WG Art11WG Art89
Rechtssatz: Der Wechseleskomptvertrag ist ein Darlehensvertrag oder, wenn der Wechsel gegen Bezahlung der Eskomptsumme auf den Eskomptgeber übertragen wurde und dieser in den Besitz des Papieres und der damit verbundenen Rechte gelangt, ein Kaufvertrag. Entscheidungstexte 1 Ob 152/71 Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 152/71 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IABGB §983
Rechtssatz: Eine Darlehenszusage ist, wenn kein Kreditvertrag als Konsensualvertrag (SZ 35/125) geschlossen wurde, nur ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40 4 Ob 556/78 Entscheidungstext OGH 17.10.... mehr lesen...
Norm: ABGB §983
Rechtssatz: Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, daß er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Entscheidungstexte 1 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIhABGB §983
Rechtssatz: Wurde ein Darlehensverhältnis begründet, vermag die Erklärung des Darlehensnehmers, die Rückzahlung sei ihm Ehrensache, an der Rechtsnatur der aus dem Darlehensvertrag erwachsenen Rückzahlungspflicht als einer vollgültigen, mithin auch einklagbaren Verbindlichkeit nichts zu ändern. Entscheidungstexte 7 Ob 230/70 Entscheidungstext OGH 16.12.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §983WG allg
Rechtssatz: Wenn auch üblicherweise ein Deckungswechsel vom Darlehensnehmer als Annehmer allein unterschrieben wird, so kann doch auch jeder andere Wechsel, der in die Hände des Darlehensnehmers gelangt, als Sicherheit gegeben werden. Entscheidungstexte 7 Ob 1/70 Entscheidungstext OGH 21.01.1970 7 Ob 1/70 Veröff: QuHGZ 1970 H3/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §983
Rechtssatz: Die in § 983 ABGB geforderte Voraussetzung, daß die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zur willkürlichen Verfügung übergeben werde, ist schon dann gegeben, wenn der Schuldner Eigentümer der Darlehensvaluta wird. Es kann jedoch, ohne daß die Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrages beeinflußt wird, unbeschadet des Eigentumsübergangs vereinbart werden, daß der Schuldner die Sachen in bestimmter Weise verwenden soll. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VIIaABGB §983
Rechtssatz: Ein bereits zugezähltes Darlehen kann unter Berufung auf die Umstandsklausel im allgemeinen nicht zurückgefordert werden. Entscheidungstexte 8 Ob 323/67 Entscheidungstext OGH 05.12.1967 8 Ob 323/67 3 Ob 609/77 Entscheidungstext OGH 26.09.1978 3 Ob 609/77 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §983EGZPO ArtXLII Ic
Rechtssatz: Aus dem Wesen des Darlehensvertrages folgt keineswegs eine Pflicht des Darlehensvertrages folgt keineswegs eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Vermögensangabe und Rechnungslegung. Eine solche Auskunftspflicht läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften über den Darlehensvertrag ableiten und sie kann auch nicht mit dem Hinweis auf Treu und Glauben wirksam geltend ... mehr lesen...
In den Jahren 1960 und 1961 betraute der Kläger Dr. E. mit einigen Bagatellklagen. Dr. E. erklärte dem Kläger, als dieser die Anlage seiner Ersparnisse in 7%igen Anleihepapieren erwähnte, daß er das Geld bei seinen Klienten zu 10% Zinsen unterbringen könne. Einige Zeit nach einer rechnungsgemäßen Darlehensgewährung sagte Dr. E. dem Kläger, daß die Beklagten 40.000 S benötigten. Er übergab ihm einen handgeschriebenen Zettel mit den Grundbuchsdaten der Liegenschaft, die als Sicherstel... mehr lesen...
Norm: ABGB §428ABGB §983
Rechtssatz: Erhält eine Person, die sowohl Vertreter des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers ist, die Darlehenssumme zur Ausfolgung an den Schuldner, so gilt das Darlehen erst zu dem Zeitpunkt als gegeben, zu dem der Betrag dem Schuldner ausbezahlt wird oder der Vertreter auf erweisliche Art an den Tag legt, daß er die Summe namens des Schuldners innehabe. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 C1ABGB §983
Rechtssatz: Beurteilung eines Darlehensvertrages nach österreichischem und deutschem Recht (Realkontrakt, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, Zinsenzahlung). Entscheidungstexte 4 Ob 546/64 Entscheidungstext OGH 06.10.1964 4 Ob 546/64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ABGB §983
Rechtssatz: Die Zustellung einer Klage auf Darlehensrückzahlung ersetzt die vereinbarte Form der Darlehensaufkündigung durch eingeschriebenen Brief. Entscheidungstexte 8 Ob 271/63 Entscheidungstext OGH 26.11.1963 8 Ob 271/63 Veröff: EvBl 1964/203 S 296 7 Ob 15/72 Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ABGB §984
Rechtssatz: Der Darlehensvertrag setzt außer der Hingabe des Darlehensbetrages eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner voraus, daß der Betrag als Darlehen gegeben und genommen werden soll. Ein Darlehen kann auch in der Form gewährt werden, daß die Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger durch den Darlehensgeber bezahlt wird. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Sein Begehren auf Zahlung von 4.337.08 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag begrundet der Kläger mit folgendem Vorbringen: Er sei vom Wohnhauswiederaufbaufonds zum Prüfingenieur für das Bauvorhaben W 5124 in Wien XIX, K.-Straße Nr. 3, bestellt worden. Sein Honorar habe der Wohnhauswiederaufbaufonds mit 42.508.76 S als zu Recht bestehend anerkannt. Die beklagte Sparkasse habe das Bauvorhaben durch Vorfinanzierung bevorschußt und die Zahlungen im Rahmen der Vorfinanzierung für das Bauvorh... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §983ABGB §1400 AABGB idF BGBl I 2010/28 §988
Rechtssatz: Zum Wesen des Kreditvertrages. Abgrenzung vom Darlehensvertrag, Darlehensvorvertrag und Anweisung. Zur Widerruflichkeit eines Kreditauftrages. Entscheidungstexte 1 Ob 193/62 Entscheidungstext OGH 29.11.1962 1 Ob 193/62 Veröff: SZ 35/125 8 Ob 323/67 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §983
Rechtssatz: Ein Darlehensvertrag kann auch durch Übergabe eines Wechsels oder Schecks zustandekommen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, daß diese die Darlehensvaluta sein sollen; andernfalls kommt der Darlehensvertrag erst mit dem Eingang des Bargeldes zustande. Entscheidungstexte 7 Ob 264/62 Entscheidungstext OGH 24.10.1962 7 Ob 264/62 ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Klagsbetrag von 9972 S s. A. für mehrere ihm zum Zwecke seines Spieles im kleinen Lotto zugezählten Darlehen aus dem Rechtsgrund des Anerkenntnisses. Der Beklagte wendete ein, mit der Klägerin ab März 1957 durch eine Spielperiode im kleinen Lotto gespielt zu haben, wobei die Klägerin das für die jeweiligen Einsätze erforderliche Geld zur Verfügung zu stellen und er die Zahlen zu setzen gehabt habe. Aus dem erhofften Gewinn hätten der Klägerin di... mehr lesen...
Norm: ABGB §983ABGB §1271ABGB §1272ABGB §1431
Rechtssatz: Durch ein Darlehen zum Zwecke eines erlaubten Spiels entsteht keine Spielschuld. Das Darlehen ist daher rückforderbar. Entscheidungstexte 8 Ob 300/62 Entscheidungstext OGH 09.10.1962 8 Ob 300/62 Veröff: SZ 35/103 7 Ob 140/99k Entscheidungstext OGH 14.07.1999 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §897ABGB §983ABGB §1054
Rechtssatz: Der Abschluss eines Kaufvertrages, mit dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer einen Kredit zur Bezahlung des Kaufpreises zu beschaffen, ist als ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft anzusehen, wenn die Vertragsteile den Kauf von der Kreditbeschaffung abhängig gemacht haben. Entscheidungstexte 8 Ob 301/62 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Die Firma B., Import und Export Handelsgesellschaft m. b. H. in K. (im folgenden kurz "B." genannt), deren Geschäftsführer der Kläger war, hat dem damaligen Ehemann der Beklagten L. R. am 23. August 1951 durch die Volksbank R. einen Vorschuß von 27.050 S zur Finanzierung seiner Plykalith-Gesichtsmaskenerzeugung (eine in Porzellantiegeln zu vertreibende Salbe) gewährt. Dabei wurde vereinbart, daß die genannte Firma die Erzeugnisse des L. R. vertreibe sowie daß der gewährte Vorschuß mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §983
Rechtssatz: Wird zur Finanzierung einer Erzeugung ein Geldbetrag hingegeben, der mit den Kaufpreisen aus Lieferungen der vom Empfänger herzustellenden und vom Geldgeber zu vertreibenden Erzeugnisse verrechnet werden soll, ohne daß den Empfänger eine nach Zeit und Umfang bestimmte Lieferverpflichtung trifft, dann liegt ein Darlehensverhältnis vor. Entscheidungstexte 7 Ob 271... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIIABGB §983
Rechtssatz: Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben. Entscheidungstexte 1 Ob 136/61 Entscheidungstext OGH 30.08.1961 1 Ob 136/61 1 Ob 189/62 Entsc... mehr lesen...
In der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 14. Februar 1954 bekannten die vier Beklagten, dem Kläger zur ungeteilten Hand einen Betrag von 80.000 S aus einem Darlehen zu schulden. Sie verpflichteten sich, das Darlehen in gleichen Jahresraten von 20.000 S je am 1. August eines jeden Jahres ab 1954 zurückzuzahlen, das Darlehen mit 7% im nachhinein ab 14. Februar 1954 zu verzinsen und von den fälligen Leistungen Verzugszinsen zu zahlen. Das Darlehen war derart wertgesichert, daß das ... mehr lesen...