Norm
ABGB §983Rechtssatz
Die in § 983 ABGB geforderte Voraussetzung, daß die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zur willkürlichen Verfügung übergeben werde, ist schon dann gegeben, wenn der Schuldner Eigentümer der Darlehensvaluta wird. Es kann jedoch, ohne daß die Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrages beeinflußt wird, unbeschadet des Eigentumsübergangs vereinbart werden, daß der Schuldner die Sachen in bestimmter Weise verwenden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024115Dokumentnummer
JJR_19690924_OGH0002_0070OB00155_6900000_001